Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 2. Weimar. 7. Januar 1832.
— r „Vek#an#tmachungen.
I. Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar,
Oldenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha,
Anhalt-Dessau, Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders-
hausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe sind in
Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher zwischen ihnen abgeschlossenen
Konventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten, sowie
in der Absicht, das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder
Heimathlosen zwischen ihnen bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und
leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel an
ihnen ist, ein allgemeines deutsches Heimathsrecht vorzubereiten, übereingekom-
men, eine neue Vereinbarung über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernah-=
me von Auszuweisenden abzuschließen und haben zu diesem Zwecke Bevollmäch-
tigte ernannt, welche, vorbehältlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über
nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:
□—
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich:
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unter-
thanen) sind und
b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unter-
thanschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so
lange, als sie nicht dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung
angehörig geworden sind,
auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen.
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