Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 35. Weimar. 27. November 1852.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da die Versendung von Streichzündern und Phosphor auf Eisen-
bahnen bei geböriger Vorsicht im Königreiche Preußen jetzt zugelassen wird und
dieß nach vorliegenden Erfahrungen und technischen Begutachtungen unbedenk-
lich erscheint, so wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, zur Modificirung der Bestimmungen im §F. 18 des Bahnpolizei-Regle-
ments für die Thüringische Eisenbahn vom 15. Jannar 1847 und der §.K. 3,
6 und 7 der dazu als Beilage gehörigen Königlich Preußischen Ministerial-
Bekanntmachung vom 27. September 1846, hierdurch Folgendes verordnet:
1) Die Eisenbahnverwaltung ist gehalten, die nach den angezogenen Be-
stimmungen bisher vom Eisenbahn-Transporte ausgeschlossenen Streichzünder
(Hölzer, Schwämmchen, Lichtchen 2c.) fortan mindestens einmal wöchentlich,
Phosphor aber mindestens zweimal in jedem Monat an gewissen, von der
Verwaltung festzusetzenden und bekannt zu machenden Tagen zu transportiren.
Werden diese Gegenstände in ganzen Wagenladungen zur Versendung auf-
gegeben, so muß die Beförderung in der für andere Güter festgesetzten Beför-
derungezeit erfolgen.
2) Die Streichzünder müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech, oder
mindestens in sehr festen mit Papier verklebten hölzernen Kisten von nicht über
zwölf Fuß im Cubus Größe, sorgfältig und fest dergestalt verpackt seyn, daß
der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich
als „Streichzünder rc. enthaltend“ zu bezeichnen.
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