Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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VI. Im Einverständniß mit dem ersten Departement des Großberzogli— 
chen Staats-Ministeriums, Abtheilung B, werden sämmtliche Gemeindevorstände 
des Großherzogthumes auf dem Grunde der Bestimmungen im Artikel 19 und 
113 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 biermit angewiesen: 
1) die sich ereignenden Brandschäden unter Angabe der betroffenen Ge- 
bäude und deren Besitzer auch dem mit der Haudhabung des Brandversiche- 
rungs-Katasters beauftragten Rechnungsamte des Bezirks jedesmal ungesäumt 
zur Kenntniß zu bringen, damit von diesem mit der vorschriftsmäßigen Besich- 
tigung und Würderung des Schadens zeitig vorgeschritten werden könne, nicht 
minder 
2) denselben Stellen — da die Gemeindevorstände in Beziebung auf bau- 
polizeiliche Genebmigungen an die Stelle der im F. 1 des Gesetzes vom 29. 
April 1829 gedachten Orts-Polizeibehörden getreten sind — zu ordnungsmäßiger 
Führung der Brandversicherungs-Kataster bis zum 1. November jedes Jab- 
res bei Vermeidung der Absendung von Warteboten auf Kosten der Säumigen 
von den im Orte vorgekommenen Bauveränderungen Anzeige zu machen. 
Weimar am 18. November 1852. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Söchsischen 
Staats-Ministeriums. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
Bekannutmachung. 
Se. Königliche Hobeit, der Großherzog, haben auf Antrag der General-= 
Direktion der Großberzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Tarisschen Le- 
hensposten zu Frankfurt a. M. die Post-Expedition zu Apolda zum Postamte 
erhoben. 
Weimar am 6. November 1852. 
Großherzoglich Söchsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
	        
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