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VI. Im Einverständniß mit dem ersten Departement des Großberzogli—
chen Staats-Ministeriums, Abtheilung B, werden sämmtliche Gemeindevorstände
des Großherzogthumes auf dem Grunde der Bestimmungen im Artikel 19 und
113 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 biermit angewiesen:
1) die sich ereignenden Brandschäden unter Angabe der betroffenen Ge-
bäude und deren Besitzer auch dem mit der Haudhabung des Brandversiche-
rungs-Katasters beauftragten Rechnungsamte des Bezirks jedesmal ungesäumt
zur Kenntniß zu bringen, damit von diesem mit der vorschriftsmäßigen Besich-
tigung und Würderung des Schadens zeitig vorgeschritten werden könne, nicht
minder
2) denselben Stellen — da die Gemeindevorstände in Beziebung auf bau-
polizeiliche Genebmigungen an die Stelle der im F. 1 des Gesetzes vom 29.
April 1829 gedachten Orts-Polizeibehörden getreten sind — zu ordnungsmäßiger
Führung der Brandversicherungs-Kataster bis zum 1. November jedes Jab-
res bei Vermeidung der Absendung von Warteboten auf Kosten der Säumigen
von den im Orte vorgekommenen Bauveränderungen Anzeige zu machen.
Weimar am 18. November 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Söchsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
Bekannutmachung.
Se. Königliche Hobeit, der Großherzog, haben auf Antrag der General-=
Direktion der Großberzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Tarisschen Le-
hensposten zu Frankfurt a. M. die Post-Expedition zu Apolda zum Postamte
erhoben.
Weimar am 6. November 1852.
Großherzoglich Söchsische Ober-Postinspektion.
Helbig.