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vergehen, §. 17, mit einer Strafe von 1 bis 10 Thalern von dem General-
Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines zu ahnden ist.
Weimar am 31. Dezember 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Gächßschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1844
(Regierungs-Blatt S. 163) und auf den Nachtrag zum Vereins-Zolltarife
vom Jahre 1845 (Regierungs-Blatt S. 122) wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht:
1) daß vom 1. Jannar 1852 an der Verkehr mit Branntwein aus dem
Fürstenthume Waldeck nach dem Thüringischen Vereine und den mit
diesem im freien Verkehre hinsichtlich des Branntweins stehenden Staa-
ten einer Uebergangsabgabe nicht mehr unterliegt, dagegen die Ueber-
gangsabgabe von Branntwein aus anderen Vereinsstaaten, als Preußen,
Sachsen, dem Thüringischen Vereine, Braunschweig und der Grasschaft
Schaumburg im Fürstenthume Waldeck von 3 Thalern auf 6 Thaler für
den Ohm Preußisch erhöht worden ist;
2) daß die Uebergangsabgabe von Branntwein in Kurhessen gleichfalls von
3 Thalern auf 6 Thaler für die Ohm Preußisch erhöht ist.
Weimar am 6. Januar 1852.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächüischen
Staats-Winisteriums.
Thon.
IV. Nachdem neuerdings auch die Großerzoglich Badensche Staatsregie-
rung dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Januar v. J. bekannt
gemachten Vertrage über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel
beigetreten ist: so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 13. Januar 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
Für den Departements-Chef.
K. Wirth.