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V. Ohngeachtet der in der Bekanntmachung der vormaligen Großherzog—
lichen Landes-Direktion vom 2. November 1839 enthaltenen Anordnung ist
es in neuerer Zeit wieder öfters vorgekommen, daß bei Sterbefällen beurlaub-
ter Soldaten die Einsendung der pfarramtlichen Todesbescheinigungen unterlas-
sen worden ist. Da es jedoch zur genauen Führung der Listen über den Be-
stand des Großherzoglichen Militärs durchaus erforderlich ist, daß die Meldung
solcher Todesfälle alsbald erfolge: so werden die Gemesndevorstände hierdurch
wiederholt angewiesen, nach dem Ableben eines beurlaubten Soldaten ihrer
Gemeinde die Todesbescheinigung — welche gemäß der Verordnung des vorma-
ligen Großherzoglichen Ober-Konsistoriums hier vom 15. Februar 1825 von
den betroffenen Geistlichen sofort und zwar unentgeldlich auszufertigen ist —
unverzüglich an das Großherzogliche Militär-Kommando allhier einzusenden.
Weimar am 15. Januar 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
von Watzdorf.
VI. Nachträglich zu §F. 6 des Regulatives vom 17. Oktober 1834 wegen
der Lager von ausländischem Weine (Regierungs-Blatt S. 90 fg.) ist bestimmt
worden, daß der regulativmäßige Zoll-Nabatt von fremden Weinen auch dann
zu gewähren ist, wenn dieselben
1) über Hamburg oder Bremen nicht Elb= oder Weser-wärts, sondern mit-
telst der Eisenbahnen, oder
2) gleichfalls mittelst der Eisenbahnen aus Frankreich, durch Belgien, über
Köln bezogen werden, vorausgesetzt, daß die übrigen nach dem gedachten
Regulative und nach den Bekanntmachungen vom 11. Juli 1843 (Regie-
rungs-Blatt S. 45) und vom 24. Mai 1844 (Regierungs-Blatt S. 64)
bestehenden Bedingungen erfüllt sind.
Weimar am 24. Jannar 1852.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.