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VII. In Bezug auf die unter dem 20. Mai v. J. abgeschlossenen Ad-
ditional-Konvention zu dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni
1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines einer-
seits und dem Königreiche Sardinien andererseits (Nummer 35 des Regierungs-
Blattes v. J. 1851), wird hiermit den Handel= und Gewerbe-Treibenden im
Großbherzogthume zur Kenntniß gebracht, daß nach einer Mittheilung der Kö-
niglich Sardinischen Regierung der Nachweis über den Ursprung derjenigen aus
dem Zollvereine nach dem Königreiche Sardinien eingebenden Waaren, für
welche auf dem Grunde des Artikels II jener Konvention die Verzollung zu
einem ermäßigten Satze in Anspruch genommen wird, durch Certifikate der
Konsuln oder der Ortsbehörden, durch Frachtbriefe, oder die Ursprungs-Faktu-
ren, durch die Deklarationen eines Zollamtes oder einfach durch ein Ausgangs-
Manifest geführt werden kann. Bei Ermangelung dieser Dokumente soll die
Entscheidung einer besondern Untersuchung durch Sachverständige unterliegen;
auch diese soll hinwegfallen können, wenn die Natur der Waaren keinen Zwei-
sel über ihren Ursprung zuläßt.
Wegen Ertheilung von Ursprungszeugnissen haben die Versender sich an
die betreffenden Gemeindevorstände zu wenden.
Weimar am 3. März 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Süchsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
VII. Im Großherzogthume Hessen sind die auf die Waaren-Kontrole im
Binnenlande bezüglichen Vorschriften der §F.S. 93—97 der Zollordnung für
baumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stuhlwaaren
und Zeuge, für Zucker aller Art, für Kaffee und Tabacks-Fabrikate bis auf
Weiteres außer Anwendung gesetzt, dagegen aber für Wein und Branntwein
aller Art auch fernerhin noch in Wirksamkeit belassen, was mit Bezug auf Zif-
fer 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Dezember v. J. hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 6. März 1852.
VFinanz-Departement des Großherzoglich Sächslschen
Staats-Ministeriums.
Thon.