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Vekanntmachungen.
I. Zn verschiedenen Brauereien des Großherzogthumes wird in neuerer
Zeit sogenanntes Farbemalz, ein sehr dunkel geröstetes, fein geschrotetes Malz
zu dem Zwecke mit dem übrigen Malzschrote auf der Malztenne vermischt oder
aber der Maische im Stellbottiche zugesetzt, um dem Biere eine dunklere Farbe
zu geben. Da###es in Gemäßheit des F. 1 des Biersteuergesetzes vom 16. Fe-
bruar 1836 nicht zweifelbaft erscheinen kann, daß das fragliche Farbemalz,
gleichviel ob solches als Schrot oder im pulverisirten Zustande verwendet wird,
für steuerpflichtig zu achten sey: so wird dieses mit dem Bemerken zur öffent-
lichen Kenutniß gebracht, daß dieses Farbemalz zur Vermeidung von unrichti-
gen Betriebserklärungen zugleich mit der Menge des zu verwendenden Malz-
schrotes in den Betriebsanmeldungen deklarirt werden muß. — Dagegen un-
terliegt sogenanntes Malzmehl, welches lediglich Behufs der Hefenberei-
tung mit Bier eingeteigt, mit Bierbefe in Gährung gesetzt und in diesem Zu-
stande dem jungen Biere bei beginnender Gährung zugesetzt wird, der Besteue-
rung nicht. — Das Malzmehl darf jedoch, wenn es stenerfrei bleiben soll,
nicht mit dem Malzschrote in einem und demselben Behältnisse aufbewahrt und
zur Waage gebracht werden.
Erfurt am 19. Februar 1852.
Der Großherzoglich Sächsische General-Inspektor.
Wendt.
III. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Hof
Wackenbof, da derselbe mit Wilbelmethal und Eckardtshausen zu einem Ge-
meindebezirke verbunden worden, vom 1. April d. J. an der Jurisdiktion des
Großherzoglich Sächsischen Justiz-Amtes zu Eisenach unterstellt und insoweit
die Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 abgeändert worden ist.
Eisenach am 21. Februar 1852.
Großherzoglich Sächsisches Kreisgericht.
D. Burckbard.