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Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — §. 5 —
oder der Kündigung — §F. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation ein-
gelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder aus-
zugeben.
§#. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht rechtzeitig
zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehen Jahre von der Di-
rektion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich auf-
gerufen; geben sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder An-
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann, unter Angabe
der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts-Obli-
gationen, von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts- Obligationen keinerlei Ver-
pflichtung mehr, doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche oder
theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
11.
Die in diesem Plaue §.S. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachungen erfolgen in den Blättern, welche das Gesellschafts-Statut
K. 11 für solche Fälle bestimmt, nämlich in dem Königlich Preußischen Staats-
Anzeiger, dem Beiblatte zur Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegir-
ten Zeitung und der Leipziger Zeitung.
Wenn Eins dieser Blätter eingeht, hat die Direktion in den drei anderen
das an dessen Stelle tretende einmal für allemal bekannt zu machen. Die Be-
kanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen, behält sich die Direktion
nach Umständen vor.