Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 11. April 1832. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
Nachdem sich das Bedürfniß gezeigt, die Landtagswahl-Gesetzgebung vom 
17. und 18. November 1848 einer durchgreifenden Prüfung und Abänderung 
zu unterwerfen, haben Wir unter Beirath und Zustimmung des getreuen Land- 
tages an die Stelle jener zeitherigen Normen das nachfolgende Gesetz, die Wahl 
der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthume betreffend, zu setzen beschlossen 
und verordnen hiermit, wie folgt: 
  
1. Von der Zusammensetzung des Landtages im Allgemeinen 
und von den Abgeordneten insbesondere. 
8. 1. 
Der Landtag des Großherzogthumes besteht aus ein und dreißig Abgeordneten. 
8. 2. 
Dieselben gehen aus folgenden Wahlen hervor: 
a) einer aus der Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft; 
b) vier aus der Wahl der Besitzer eines inländischen Grundeigentbumes 
von wenigstens eintausend Thalern jährlicher Rente; 
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