Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 21. April 1852.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 20.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
. 1.
Zu 8. 2 lit. b des o imide vom 5. März 1850.
Es hängt im Allgemeinen von dem Ermessen des für die Hülfsvollstreckung
zuständigen Gerichtes ab, ob es die Abhaltung der Versteigerungs-Termine bei
nothwendigen Subhastationen und Auktionen den Gemeindevorständen übertragen
oder selbst vornehmen will. Nur dann, wenn die Versteigerung an dem Orte
Statt findet, an welchem das Gericht seinen Sitz hat, bat dieses den Termin
jedenfalls selbst abzuhalten.
8. 2.
Der §. 3 des Gesetzes vom 5. März 1850 ist aufgehoben. An seine
Stelle tritt folgende Vorschrift:
Von jedem im Orte vorkommenden Todesfalle, wo Abwesende, Minder-
jährige oder sonst zu Bevormundende bei der Erbschaft betheiliget sind, hat der
Gemeindevorstand dem Justiz-Amte sofortige Anzeige zu machen und zugleich
bis zum Einschreiten des Gerichtes für vorläufige Sicherstellung des Nachlasses
zu sorgen, wenn nicht Eins der Aeltern oder Großältern der Erbbetheiligten,
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