Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

77 
angelegenheiten, mögen diese der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit an- 
gehören, ihren Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Eisenach, soweit sie bis 
zur Publikation des Gesetzes vom 14. März 1850 einen privilegirten Gerichts- 
stand hatten. 
Dieser Gerichtsstand ist an den Besitz der gedachten Güter dergestalt ge- 
knüpft, daß er mit der gänzlichen Veräußerung derselben aufhört und auch durch 
etwaigen spätern Wiedererwerb eines solchen Gutes nicht wieder eintritt. 
Neben diesem allgemeinen Gerichtsstande vor dem Kreisgerichte finden die 
speziellen, in den allgemeinen funbsee begründeten Gerichtsstände Statt. 
Unter den im SF. 1 gedachten - haben die dort bezeichneten 
Familien vor derselben Justiz-Behörde einen privilegirten Gerichtsstand für alle 
Real-Klagen, welche gegen Glieder derselben anhängig gemacht werden und bei 
allen Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit (des Grund= und Hypotheken- 
Wesens), insofern diese Geschäfte und jene Real-Klagen die ehemals reichsun- 
mittelbaren Güter zu Aschenhausen, Gehaus mit Hohenwart und Fischbach, das 
untere Schloß zu Gehaus, die Freigüter und den Schrammenhof zu Lengefeld, 
das rothe Haus zu Lengsfeld und die reichsunmittelbaren Güter zu Weilar und 
Wenigentaft betreffen. 
Die vorstehend dem Kreisgerichte übertragene Gerichtsbarkeit über die ge- 
nannten Güter erstreckt sich über den ganzen Umfang derselben und die etwa 
dabei befindlichen Pertinenzial= oder sonst von dem Besitzer der Hauptgüter mit 
diesen besessenen und mit ihnen bewirthschafteten Grundstücke, ohne Unterschied 
der Eigenschaft der Güter und der bezeichneten Beistücke als Lehen oder Allod. 
Durch Veräußerung oder Vererbung an eine, zu dem früher reichsunmit- 
telbaren in Unserem Großherzogthume mit Grundvermögen angesessenen Adel 
nicht gehörige Person, verlieren die gedachten Güter für immer die Fähigkeit, 
den privilegirten Gerichtsstand zu begründen. 
—# 
Für die Verhandlung und Entscheidung minderwichtiger und geringfügiger 
Rechtsstreitigkeiten mit Einschluß der unter 5 Thlrn. Werth (Gesetz v. 18. März 
1850), welche gegen Mitglieder der gedachten Familien anhängig gemacht wer- 
den, sowie für die diese Personen, oder. ihre Güter nach §. 1 und F. 2 betreffen- 
den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich rücksichtlich des Vor- 
mundschafts-, Grund-, Hypotheken= und Privilegien-Wesens, wird durch das 
Direktorium des Kreisgerichtes ein Mitglied des Kollegiums und gleichzeitig für 
Verhinderungsfälle ein anderes Mitglied des Gerichtes als Stellvertreter dessel- 
ben bestellt und dieses öffentlich bekannt gemacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.