Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 1. Mai 1853. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind überein 
gekommen, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zoll-Tarif 
und die denselben ergänzenden Erlasse, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 
27. Oktober 1848 (Regierungs-Blatt v. J. 1848 S. 311) in Unseren Groß- 
herzoglichen Landen bis auf Weiteres in Kraft sind, in einzelnen Bestimmun- 
gen abzuändern. 
Dem zu Folge verordnen Wir mit im Voraus ertheilter Zustimmung des 
getreuen Landtages, daß folgende Abänderungen jener Vorschriften vom 1. Juli 
1853 an bis auf Weiteres in Wirksamkeit treten sollen: 
I. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Eingangsgzoll- 
sätze die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar von 
  
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