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ch die Anordnung der Wahlen geschieht durch das Staats-Ministerium, die
Leitung sämmtlicher Wahlen durch die Bezirks-Direktoren;
e) Ablehnung der Wahl ist nur aus Gründen, welche hinsichtlich der Ge—
meindeämter nachgelassen sind, gestattet. Ueber die Statthaftigkeit der
Ablehnung sowohl, als über die wegen der Gültigkeit der Wahlen ent—
stehenden Zweifel entscheidet der zur Zeit der Wahl noch in Wirksamkeit
stehende Bezirksausschuß, oder im Falle der Auflösung des letztern der
Bezirks-Direktor, in beiden Fällen mit Vorbehalt des Rekurses an das
Staats-Ministerium.
Die Bekanntmachung der Statt gefundenen Wahlen geschieht durch
den Bezirks-Direktor, und der Einsendung des Wahl-Protokolles an
das Staats-Ministerium bedarf es nicht.
die größeren Grundbesitzer (G. 1 n) wählen in demjenigen Verwaltungs-
bezirke, in welchem sie das Gemeinde-Bürgerrecht, oder, bei dem Zu-
sammentreffen mehrfachen Bürgerrechts, ihren wesentlichen Wohnsitz haben;
einer Ergänzung abgegangener Wahlmänner, lediglich zum Zwecke der
Wahlen für den Bezirksausschuß, bedarf es zur Gültigkeit der letz-
teren nicht. Die Zahl der Wahlberechtigten mindert sich um die Zahl
der Abgegangenen. Würde indeß ein Dritttheil der Wahlmänner abge-
hen, so tritt eine Neuwahl ein;
h) die Amtsdauer der Mitglieder des Bezirksausschusses währt drei Jahre;
i) für den Fall der Behinderung und des Abganges des Abgeordneten
tritt dessen Stellvertreter ein.
8. 3.
Bie Staatsregierung hat das Recht, die Bezirksausschüsse aufzulösen.
Für einen solchen Fall muß innerhalb vier Wochen eine neue Wahl angeord-
net werden.
Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Bezirksausschusses gehen für die
Zwischenzeit auf den Bezirks-Director mit der Beschränkung über, daß in ei-
nem solchen Falle auch gegen sonst endgültige Entscheidungen des Bezirksaus-
schusses Berufung an das Staats-Ministerium offen steht.
s.#.
Die mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehenden älteren ge-
setzlichen Verfügungen sind aufgehoben.