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anstalt muß jedoch sogleich, oder spätestens einen Tag nach der Aus-
händigung, in eröffnetem Zustande und mit Beifügung des Looses ge—
schehen.“
Von der hiernach gestatteten Zurückweisung eröffneter Briefe kann Ge-
brauch gemacht werden, so oft die Aufgabe auf einer zum Königlich Sächsischen
Postbezirke gehörigen oder auf einer Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn
und Taxisschen Poststelle erfolgt ist.
2) Der revidirte Postvereinsvertrag (Regierungs-Blatt v. J. 1852 S.
171 fg.) schreibt vor:
„Ausnahmsweise dürfen Briefe auch eröffnet an die Postverwaltung zu-
rückgegeben werden, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die
von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht be-
nutzt werden dürfen.“
Von dieser Befugniß kann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufgabe
auf einer nicht zum Fürstlich Thurn und Tarxischen Postgebiete gehörenden Post-
stelle der zum deutsch-österreichischen Postvereine verbundenen Staaten erfolgt ist.
3) Briefe, welche mit unbestellten Loosen der Stadt-Lotterie zu Frank-
furt a.]M. von Haupt-Kollekteurs der letztern unfrankirt versendet worden sind,
dürfen bis auf Weiteres von den Adressaten auch eröffnet an das Abgabe-
Postamt zurückgegeben werden, wenn dieses innerhalb vier und zwanzig Stun-
den nach der Aushändigung geschieht.
Weimar am 23. April 1853.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
Helbig.
III. Da vorgekommen ist, daß bei einigen Großberzoglich Sächsischen
Einzelgerichten Sitzgebühren von Gefangenen für die Dienerschaft auch jetzt
noch verrechnet werden: so finden wir uns veranlaßt, darauf aufmerksam zu
machen, daß ein Ansatz für Sitzgebühren in der Gebühren-Tare für Straf-
sachen überall keine Begründung findet und daher unzulässig ist.
Eisenach am 10. Mai 1853.
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht.
von Mandelslob.