Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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7) an toskanischem, modenesischem oder parmaischem Porto 1 Kr. C. M. 
für jedes Zollloth 
zu erheben. 
Für Briefe mit angehängten Mustern, welche den im Postvereins-Verkehre 
geltenden Bestimmungen entsprechen, wird für je zwei Loth die einfache Taxe 
für gewöhnliche Briefe erhoben. Derartige Sendungen nach und aus Toskana 
müssen, wenn die Porto-Ermäßigung Platz greifen soll, bei der Aufgabe frankirt 
werden. 
Das toskanische, modenesische und parmaische Porto wird nach dem 
Verhältnisse von 40 Kr. C. M. = 14 Sgr. reducirt und Bruchtheile auf den 
nächsten 1/4 Sgr. abgerundet. 
Hinsichtlich der Progression für schwerere Briefe, der rekommandirten Briefe, 
der Retour-Sendungen, sowie der nachgesendeten Briefe, gelten die Bestimmun-= 
gen des Postvereins-Vertrages. 
C. Den Briefpost-Verkehr mit dem Kirchenstaate betreffend. 
1) Die Sendungen zwischen dem Großherzogthume und dem Kirchenstaate 
werden, wenn nicht der Absender eine andere Route vorschreibt, durch Vermit- 
telung der Oesterreichischen Posten befördert. 
Eine Beförderung auf dem in der Regel die schnellste Beförderung ge- 
währenden Wege durch die Schweiz kann, da die römische Ober-Postbehörde 
bis jetzt die Einziehung eines schweizerischen Transit-Portos abgelehnt hat, nur 
bei frankirten Briefen nach und unfrankirten Sendungen aus dem Kirchenstaate 
Statt finden. 
2) Die Taxirungs-Bestimmungen sind die nämlichen, wie für den Briefpost- 
Verkehr mit Toskana, jedoch ohne die für Briefe mit Waarenproben für den 
Verkehr mit Toskana bestehende Zwangs-Frankatur. Ein schweizerisches Transit= 
Porto (in den unter A, 2 angegebenen Sätzen) wird nur dann erhoben, wenn 
eine Beförderung durch die Schweiz wirklich Statt findet. 
D. Den Briefpost-Verkehr mit dem Koönigreiche Sardinien betreffend. 
1) Die Briefpost= Sendungen zwischen dem Großherzogthume und Sardinien 
werden, insofern der Absender keine andere Route bezeichnet hat, durch Ver- 
mittelung der schweizerischen Posten befördert. 
2) Die Briefpost-Sendungen können (mit den unter Nr. 5 und 6 angege- 
benen Ausnahmen) unfrankirt oder ganz frankirt abgesendet werden. 
3) Die Taxe für gewöhnliche Briefe beträgt im einfachen Satze: 
a) an deutschem Porto 3 Sgr., 
b) an schweizerischem Porto 2 Sgr., 
P) an sardinischem Porto 13/4 Sgr.
	        
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