Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Seitt des 
J n h alt. Regierungs= 
Blattes. 
9) zwischen Oesterreich und Preußen vom 19. Februar 1853 mit zwei Ver- 
zeichnissen der im Zwischenverkehr zwischen Oesterreich und Preußen eingangs- 
zollfreien oder einem ermäßigten Zollsatze oder Eingangsabgaben unterliegen- 
den Gegenstände, nebst einem Zoll-Kartel und einem Münz-Kartel, inglei- 
chen Beitritt des Großherzogthumes, der Herzogthümer Modena und Parma 5225 266. 
und des Fürstenthumes Liechtenstein zu diesem Vertrgggaa 331. 
10) zwischen den unter Nr. 3 genannten Staaten einerseits und dem Fürsten- 
thume Waldeck andererseits, die Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthu- 
mes Pyrmont an das Joll-System Preußens und der übrigen Staaten des! 
Jollvereines betreffend, vom 3. September 1853.. ........·.......... 356 — 358. 
Zucker — Rübenzucker — inländischer — Steuersatz davon und Ein- 
gangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup auf die Zeit vom 1. Septem- 
ber 1853 bis Ende August 19115 141—143 
  
  
Vorstehendes Repertorium ist zu Folge des bei Errichtung des Großber= 
zoglichen Regierungs-Blattes am 18. März 1817 erschienenen höchsten Patents 
und gemäß der Verordnung vom 2. März 1832 (Reg. Blatt v. J. 1817 
S. 2 und v. J. 1832 S. 13) bearbeitet und abgedruckt worden. 
Weimar am 31. Dezember 1853. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regiernngs-Blattes. 
Ernst Müller.
	        
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