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mindestens einer Geldbuße von fünf Thalern in jedem Zuwiderhandlungsfalle,
dergleichen gesetzwidrige Theilungen ohne Diepensation Unserer Landes-Direk-
tion in keinem Falle zuzulassen.
S. 166.
Bei Theilung von Gebäuden insbesondere hat das Gericht — mit Beach-
tung des Rechtsgrundsatzes, daß kein Grundeigenthum über oder unter fremden
Grundeigenthum Statt finden kann — für genaue Angabe der abzutretenden
Räume zu sorgen, da nöthig die Beibringung eines Risses zu erfordern, auch
den Parteien Anleitung zu geben, gemeinschaftliche Benutzung einzelner Räume
thunlichst zu vermeiden, in jedem Falle aber das im F. 164 vorgeschriebene
Verfahren auch hierbei zu beobachten und wo es einer Dispensation gesetzlich
bedarf — Churmainzer Verordnung vom 20. Mai 1791 §F. 4 — das des-
halb Erforderliche zuvörderst zu verfügen. -
?c2c.
8. 173
2c. 2t
Bei Zerschlagung gebundener Güter und Abtrennung einzelner Grundstücke
von denselben sowie bei allen Natural-Theilungen ist die Urkunde zuvor auch
der Steuer-Revisions-Behörde zur Berichtigung der Karten und der Grund-
bücher vorzulegen, welche auch dieses auf der Urkunde und die erfolgte Bestä-
tigung in ihren Akten zu bemerken hat. Ist es nach Beschaffenheit der Karte
unthunlich, die neuen Theilungslinien in derselben nachzutragen, so dienen die
bei der Steuer-Revision aufbewahrten Nachweisungen über solche Theilungen,
Grundrisse und Flächenberechnungen G. 164) einstweilen als Supplemente der
Flurkarte, bis dereinst bei Fertigung einer neuen Karte alle im Laufe der Zeit
vorgekommene Theilungen und Flächenveränderungen darin aufsgenommen wer-
den können.
Werden Privat-Grundstücke und Grundstückstheile zu Landstraßen oder zu
einem andern allgemeinen Zwecke verwendet, so erhält die Gerichtsbehörde über
die abgetretenen Grundstücke einer ganzen Flur ein genaues Verzeichniß, worin