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III.
Veertra
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Ba—
den, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thürin—
gischen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braun-
schweig, Oldenburg, Nassanu und der freien Stadt Frankfurt,
die
Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handels-Vereines
betreffend.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover,
Württemberg, Baden, Kurbessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thürin-
gischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Olden-
burg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
. im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Ver—
trägen vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und
10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836 und vom 8. Mai, 19. Oktober
und 13. November 1841 beruhende Zoll= und Handels-Verein, den bei dessen
Gründung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen
Verkehr der daran betheiligten Staaten herbeigeführt hat, und welche von ei-
ner weiteren Ausdehnung des gegenseitig freien Handels und gewerblichen Ver-
kehrs zwischen Ihren Staaten für die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen und zu-
gleich für die Beförderung der allgemeinen Handels= und Verkehrs-Freiheit in
Deutschland zu erwarten stehen,
in dem Wunsche übereingekommen sind, sowohl den Fortbestand des ge-
dachten Zoll= und Handels-Vereines sicher zu stellen, als auch den Steuerverein,
auf Grund des zwischen den Regierungen von Preußen und Hannover am
7. September 1851 abgeschlossenen Vertrages, welchem Oldenburg durch Ver-
trag vom 1. März 1852 beigetreten ist, mit diesem Vereine zu vereinigen: so
sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu als
Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät, der König von. Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alerander Marx Philips-
born und
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;