Artikel 37.
Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die bei dem Anschlusse
an den Verein im Königreiche Hannover und im Herzogthume Oldenburg vor-
handenen Waaren nicht erhoben werden.
Ueber die Maßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zollein-
künfte des Gesammtvereines durch die Einführung und Anhäufung geringer ver-
zollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden, ist eine besondere Vereinbarung
getroffen worden.
Artikel 38.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen
geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die
bohen Kontrahenten bereit, diesem Wünsche, soweit es unter geböriger Berück-
sichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint,
durch dießfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Artikel 39.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa-
ten dem Verkehre ibrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweite-
rung zu verschaffen.
Artikel 10.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Ver-
trage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch ge-
meinschaftliche Kommissare vorbereitet werden.
Artikel Jl.
In Folge der Erneuerung der Zollvereins-Verträge treten die daran be-
theiligten Deutschen Staaten, nach stattgehabter Prüfung, dem zwischen Preußen
und Oesterreich abgeschlossenen Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Februar
1853, nach Maßgabe des Artikels 26 des letztgedachten Vertrages, hiermit förmlich
bei, dergestalt, daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch auf die oben gedach-
ten Deutschen Staaten vom 1. Januar 1854 ab Anwendung finden werden.
Artikel 42.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1864 von
dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird,
so soll er auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als
verlängert angesehen werden.