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worden, den Antheil des Königreiches Hannover und des Herzogthumes Olden—
burg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontrahirenden Staaten bildet,
welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verbält-
nisse ihrer, dem Zollvereine angehörenden Bevölkerung zur Vertbeilung kommen.
2) Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kom—
men für den die Zahlung leistenden Theil drei Procent Erhebungskosten in
Abzug.
3) Bei der nach dem Satze 1 Statt findenden Vertheilung der Abga-
ben wird:
a) die Bevölkerung und bezüglich der Steuerertrag derjenigen Staaten oder
Gebietstheile, welche im Zollvereine von Preußen vertreten und bei der
Revenüen-Auseinandersetzung zu Preußen gezählt werden oder künftig in
dieses Verhältniß treten sollten, sofern Preußen mit ihnen in Gemein-
schaft jener Abgaben steht, auf Preußischer Seite,
b) die Bevölkerung und bezüglich der Steuerertrag des Fürstenthumes
Schaumburg-Lippe und der Hannover-Braunschweigschen Kommnnion=
Besitzungen auf Hannoverscher Seite
mit eingerechnet werden.
Artike! à.
Die Wirksamkeit der Vereinsbevollmächtigten und Stations-Kontroleure,
welche von einem der kontrahirenden Theile in den Landen eines der anderen
bestellt sind, erstreckt sich auch auf die Kontrole über die Ausführung der we-
gen der Uebergangsabgaben von Wein und Taback vereinbarten und noch zu
vereinbarenden Maßregeln, unter Anwendung der wegen der Stellung und Be-
fugnisse dieser Beamten im Allgemeinen verabredeten Bestimmungen.
Artikel 3.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft und
soll bis zum letzten Dezember 1865 gültig seyn.
Mit dem Beginn seiner Wirksamkeit treten folgende zwischen einzelnen der
kontrahirenden Staaten abgeschlossene Verträge, nämlich:
der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den, außer Preußen und
Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheilig-
ten Staaten einer Seits, und Kurhessen anderer Seits, betreffend die
Fortdauer des gegenseitigen freien Verkehrs mit Wein und Taback und
die Gemeinschaftlichkeit der Ausgleichungsabgaben von diesen Artikeln,
vom 8. Mai 1841;