Ministerial-Bekanutmachungen.
I. In Beziehung auf die Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1851
zu dem Gesetze über einige das Volksschulwesen betreffende Fragen vom 1. Mai
1851 hat sich der Zweifel erhoben, ob die im Art. 4 enthaltenen Bestimmun-
gen auch bei der Anstellung von Hülfslehrern und Schul-Vikaren zur Anwendung
zu bringen sind, weiter aber sind gegen die unbedingte Anwendung der Bestim-
mung im Art. 13 der Ausführungsverordnung gegenüber der gesetzlichen Be-
stimmung am Schlusse des §. 11 des Gesetzes selbst mehrfache Bedenken her-
vorgetreten.
Es wird deshalb mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, Folgendes hierdurch verordnet:
1) Zu Art. 4 der Ausführungsverordnung.
Hinsichtlich der aus der Reihe der unter 2 der Ministerial-Verordnung
vom 11. Oktober 1852 näher bezeichneten Schulamts-Kandidaten ernannt
werdenden Hülfslehrer und Schul-Vikare findet der oben erwähnte Art. 4 der
Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1851 keine Anwendung.
2) An die Stelle des Art. 13 der Ausführungsverordnung vom 2. Mai
1851 tritt folgende Bestimmung:
Wenn bei der Feststellung von Personal-Zulagen der Betrag der Besoldung
und dabei namentlich der dem betreffenden Lehrer anzurechnende Schulgelder-
Betrag zu ermitteln ist, so ist zu diesem Zwecke der in der betreffenden Besol-
dungs-Tabelle eingestellte Schulgelder-Betrag statt des wirklichen je nach der grs-
Hheren oder geringeren Schülerzahl bald steigenden bald fallenden Schulgelder-
Betrages zu berücksichtigen und hiernach die dem Lehrer auszusetzende Personal-
Zulage zu bemessen, wogegen sich die nach §. 11 des Gesetzes vom 1. Mai
1851 zu leistende Gewähr des Schulgeldes nach der jeweilig vorbandenen
Schülerzahl richtet.
Weimar am 2. Juni 1853.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächstschen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
II. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium ist dem Gasthofsbe-
sitzer Christian Strickert zu Jena die gebetene Erlaubniß zur Uebernahme
und Betreibung einer Agentur der Feuerversicherungs-Gesellschaft „deutscher