Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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s. 2. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf neunundneunzig Jahre bestimmt, vom 
1. Januar 1854 an gerechnet. 
Zweiter Abschnitt. 
Grund · Kapital der Bank, Aktien und Aktionärs. 
8. 3. 
Das Grund-Kapital der Gesellschaft besteht aus fünf Millionen Thalern, 
J in 25,000 Aktien zu 200 Thalern eingetheilt. Die Gesellschaft ist begründet, 
sobald der Großherzoglichen Staatsregierung die erfolgte Zeichnung von Aktien 
im Nominal-Betrage von wenstens 1,500,000 Thalern nachgewiesen ist; die 
Bank wird eröffnet, sobald 30 Prozent auf diesen Betrag eingezahlt sind, was 
aber längstens binnen sechs Monaten nach Begründung der Gesellschaft ge- 
schehen seyn muß. 
Von den das Grund-Kapital bildenden Aktien bleibt der Betrag von 
500,000 Thalern zu dem Nennwerthe der Großherzoglichen Staatsregierung 
dergestalt vorbehalten, daß dieselbe innerhalb dreier Monate nach Eröffnung der 
Bank wegen Uebernahme des ganzen oder theilweisen Betrages sich zu erklären 
und die dießfallsigen Verbindlichkeiten zu erfüllen hat. Sofern und soweit die- 
ses nicht geschieht, fällt die freie Verfügung über diese Aktien an die Gesell- 
schaft zurück. 
P! 
Bei der Zeichnung sind zehen Prozent des Nennwerthes der gezeichneten 
Aktien baar oder in auf den Inhaber lautenden Werthpapieren mit Abrechnung 
#von zehen Prozent ihres Kurs-Preises einzulegen; die Einzahlungen selbst sind 
nach den näheren Bestimmungen des Verwaltungorathes zu bewirken (s. jedoch . 3). 
Ueber die geleisteten Einzahlungen werden bis zur Ausfertigung der Aktien 
selbst Interims-Aktien ertheilt, auf welchen die späteren Einzahlungen abgquittirt 
werden. Die Ausfertigung der Interims-Aktien erfolgt nach der Wahl des 
Einzahlenden auf den Namen oder auf den Inhaber. 
· Die Interims-Aktien sind übertragbar und es gehen durch eine solche 
Uebertragung die Rechte und Pflichten des Cedenten auf den Cessionar über. 
8. B. 
Die Beträge und Termine der Einzahlungen müssen mindestens vier Wochen 
vor der angesetzten Schlußzeit öffentlich bekannt gemacht werden G. 69). Wer der Auf- 
forderung zu Leistung der Einzahlung in der festgesetzten Frist nicht nachktommt, 
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