Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

KRegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 33. Weimar. 26. Oktober 1833. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. W. 
Da die Gewährung einer entsprechenden billigen Entschädigung aus der 
Staatskasse an die Kirchen-Aerarien, Pfarreien und Schulstellen wegen derjeni- 
gen Einbußen, welche ihnen in Folge der Ablösung grundherrlicher Rechte ent- 
stehen, angemessen erscheint, die Beschaffung der diesfallsigen Mittel aber zur 
Zeit ausgesetzt bleiben muß, so verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen 
Landtages Folgendes: 
□—*-s 
Das Provokations-Recht der Verpflichteten auf Ablösung solcher grund- 
herrlichen Rechte, welche Kirchen, Pfarreien und Schulstellen zustehen und der 
Ablösung nach dem Gesetze vom 18. Mai 1848, sowie dem Nachtrage dazu 
vom 4. März 1850 unterliegen, wird bis auf Weiteres aufgehoben. 
8. 2. 
Ausgenommen von der Bestimmung im 8. 1 sind: 
a) solche Rechte, welche dem Kirchen-, Pfarrei= und Schul-Gute nicht ab- 
gesondert, sondern in Verbindung mit einer Gemeinde oder mit einer 
Mehrheit von Personen zustehen und eine theilweise Ablösung nicht zulassen; 
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