KRegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 33. Weimar. 26. Oktober 1833.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. W.
Da die Gewährung einer entsprechenden billigen Entschädigung aus der
Staatskasse an die Kirchen-Aerarien, Pfarreien und Schulstellen wegen derjeni-
gen Einbußen, welche ihnen in Folge der Ablösung grundherrlicher Rechte ent-
stehen, angemessen erscheint, die Beschaffung der diesfallsigen Mittel aber zur
Zeit ausgesetzt bleiben muß, so verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen
Landtages Folgendes:
□—*-s
Das Provokations-Recht der Verpflichteten auf Ablösung solcher grund-
herrlichen Rechte, welche Kirchen, Pfarreien und Schulstellen zustehen und der
Ablösung nach dem Gesetze vom 18. Mai 1848, sowie dem Nachtrage dazu
vom 4. März 1850 unterliegen, wird bis auf Weiteres aufgehoben.
8. 2.
Ausgenommen von der Bestimmung im 8. 1 sind:
a) solche Rechte, welche dem Kirchen-, Pfarrei= und Schul-Gute nicht ab-
gesondert, sondern in Verbindung mit einer Gemeinde oder mit einer
Mehrheit von Personen zustehen und eine theilweise Ablösung nicht zulassen;
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