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nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (K. 7 und K. 8 der
Postordnung vom 26. November 1819) und der nachstehenden Vorschriften.
8. g.
Es steht den Reisenden frei, den Werth ihrer Reise-Effekten zu deklariren
oder nicht.
Wenn keine Werths-Deklaration Statt gefunden hat, wird der Ersatz in
Verlustfällen mit einem Thaler für jedes Pfund des ermittelten Gewichts, bei
vorkommenden bloßen Beschädigungen aber innerhalb dieser Grenze nur bis
zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens geleistet.
##.
Hat dagegen eine Werths-Deklaration Statt gefunden, so wird eintreten-
den Falles der Ersatz nach diesem Werthe geleistet; es hat jedoch der Reisende
für jede Hundert Thaler des deklarirten Werthes bei einer Beförderungsstrecke
bis zehen Meilen einen Silbergroschen, bei einer Beförderungsstrecke über zehen
Meilen aber zwei Silbergroschen Werths-Porto bei der Uebergabe des Ge-
päckes zu entrichten. Für nicht volle Hundert Thaler wird das Werths-Porto
wie für volle erhoben.
Die Werthsbestimmung hat der Reisende selbst auf der Adresse des Ge-
päckes anzugeben und zwar für jedes Gepäckstück einzeln.
Die Werthsangabe in einer Summe für verschiedene Gepäckstücke ist un-
zulässig, jedoch wird das Werths-Porto nur nach dem Gesammtwerthe des
einem Reisenden gehörigen Gepäckes berechnet.
Von dem richtigen Eintrage des Werths in dem Gepäckschein hat sich der
Reisende bei dem Empfange dieses Scheines zu überzeugen.
. B.
Bei der Ankunft an dem Besinnungsorte wird das Gepäck dem Reisen-
den nur gegen Rückgabe des Gepäckscheines ausgeliefert. In Ermangelung die-
ses letztern kann die Aushändigung nur nach vollständiger Legitimation gegen
besondere Quittung und, wenn eine solche Legitimation nicht, oder mindestens
nicht sofort erbracht werden kann, nur gegen Kaution erfolgen.
s. 6.
Der Reisende hat sein Gepäck sogleich bei der Ankunft am Bestimmungs-
orte gegen Rückgabe des Gepäckscheines in Empfang zu nehmen.
8. 1.
Will jedoch der Reisende sein Gepäck noch auf die Zeit von höchstens
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