Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 3. Dezember 1853. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2K. 
Um Unserem Forst= und Steueraufsichts-Personal die Anschaffung von 
Dienstpferden an die Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener zu erleich- 
tern, verordnen Wir hiermit, unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen 
Landtages, wie folgt: 
s. 1. 
Zu dem vorstehend bezeichneten Zwecke werden vom 1. Januar 1854 an 
a) jedem Forst-Inspektor und Ober-Steuerkontroleur, welcher ein Dienstpferd 
hält, 18 Thaler jährlich, 
b) jedem Forst-Inspektor und Ober-Steuerkontroleur, welcher noch auf ein 
zweites Dienstpferd Vergütung erhält, 24 Thaler jährlich, 
c) jedem berittenen Förster und Steueraufseher 12 Thaler jährlich 
bei Auszahlung der von ihm etatsmäßig zu beziehenden Pferdehaltungsgelder 
in gleichmäßigen Quartal-Raten in Abzug gebracht und für ihn bei der Spar- 
kasse verzinslich angelegt. 
s. 2. 
Tritt für einen der gedachten Beamten der Fall ein, zur Anschaffung 
eines neuen Dienstpferdes schreiten zu müssen, so sind demselben die für seine 
Rechnung so angesammelten Remonte-Gelder, je nach dem zu bescheinigenden 
Bedarfe, ganz oder theilweise auszuzahlen. 
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