Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 3. Dezember 1853.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2K.
Um Unserem Forst= und Steueraufsichts-Personal die Anschaffung von
Dienstpferden an die Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener zu erleich-
tern, verordnen Wir hiermit, unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen
Landtages, wie folgt:
s. 1.
Zu dem vorstehend bezeichneten Zwecke werden vom 1. Januar 1854 an
a) jedem Forst-Inspektor und Ober-Steuerkontroleur, welcher ein Dienstpferd
hält, 18 Thaler jährlich,
b) jedem Forst-Inspektor und Ober-Steuerkontroleur, welcher noch auf ein
zweites Dienstpferd Vergütung erhält, 24 Thaler jährlich,
c) jedem berittenen Förster und Steueraufseher 12 Thaler jährlich
bei Auszahlung der von ihm etatsmäßig zu beziehenden Pferdehaltungsgelder
in gleichmäßigen Quartal-Raten in Abzug gebracht und für ihn bei der Spar-
kasse verzinslich angelegt.
s. 2.
Tritt für einen der gedachten Beamten der Fall ein, zur Anschaffung
eines neuen Dienstpferdes schreiten zu müssen, so sind demselben die für seine
Rechnung so angesammelten Remonte-Gelder, je nach dem zu bescheinigenden
Bedarfe, ganz oder theilweise auszuzahlen.
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