Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 17. Dezember 1853. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
  
  
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages zu dem Gesetze über 
die Besteuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 nachträglich, wie folgt: 
§. 1. 
Der F. 5 des vorgedachten Gesetzes und die darin enthaltenen Bestimmun- 
gen sind aufgehoben. 
§. 2. 
Dagegen steht in denjenigen Fällen, wo die Zahlung der Hundesteuer vor 
Ablauf der im F. 4 des Gesetzes vom 12. Mai 1852 deßhalb bestimmten Fri- 
sten unterlassen wird, Unseren Steuerbehörden die erekutivische Beitreibung des 
Rückstandes ausschließlich zu. 
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