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tung der diesfallsigen weiteren Vorschriften (F.§. 20 — 36, 59, 60 desselben
Gesetzes) und allenthalben nach Anleitung der Muster A, B und C, welche
der im Eingange erwähnten Ausführungsverordnung vom 19. November 1851
beigefügt sind.
Gegen die Säumigen und Zuwiderhandelnden werden die in solcher Be-
ziehung gesetzlich geordneten Strafen (C. 38 des Gesetzes vom 19. März 1851)
unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Dabei wird zugleich wiederholt darauf aufmerksam gemacht
zu J.
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner
neuen Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Steuerrolle ersten
Theiles des betreffenden Ortes versteuert werden und keine Veränderung
deshalb eingetreten ist;
2) insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem
18. März 1851 angestellt worden sind, oder seitdem eine Verbesserung
ihres Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe gehörig zu fatiren
(F. 18 des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18. März 1851).
Zu II.
3) Früher bereits bewirkte Fassionen grundherrlicher Gefälle sind hinsichtlich
der inzwischen etwa eingetretenen Abgänge und Zugänge und, was die
darunter begriffenen Naturalien betrifft, hinsichtlich des Geldanschlags
nach F. 59 des Gesetzes vom 19. März 1851 zu berichtigen.
Zu III.
4) Die Rente von verzinslichen Kapitalen ist zu vier Procent vom Nomi-
nal-Betrage der Kapitale anzumelden, insofern sie nicht wirklich eine
geringere ist G. 36 des Gesetzes vom 19. März 1851).
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im verflossenen Jahre bezogene Ab-
wurf und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsenzuwachs
der Fassion zu Grunde zu legen G. 32 desselben Gesetzes).
Hiernach sind daher auch die bereits früher abgegebenen Fassionen von
den Steuerpflichtigen zu ergänzen und zu berichtigen.
5) Es macht hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung keinen Unterschied, ob
die Kapitale im Inlande oder im Auslande, auf Hypothek oder Hand-=
schrift oder auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staatspapieren