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Hinsichtlich aller dieser Leistungen verbleibt es vielmehr da, wo solche und
inwieweit sie rechtmäßig bestehen, bei den bisherigen Normen.
Anmerkung zu Nr. 2. Erbegebühren, welche früherhin Amts- und Gerichts-Diener
an einigen Orten bezogen und alle dergleichen hier und da sonst noch vorgekommene
Bezüge der Gerichtsbeamten, Schuldheißen und Gerichtsschöffen dürfen ferner nicht erho-
ben werden; es wäre denn, daß die genannten Personen solche nicht als Sportel, son-
dern erweislich in Folge einer dem vormaligen Gerichtsinhaber zustehenden grundherr-
lichen Berechtigung erheben.
Anmerkung zu Nr. 3. Bei allen Großherzoglichen Behörden sind die Siegelgebühren
gänzlich abgeschafft.
§. 3.
Die Entrichtungen für Verhandlungen der Gerichts= und Verwaltungs-
Behörden theilen sich
A, in Sporteln, welche der Sportel-Kasse der betroffenen Behörde zu-
fallen und
B, in Separat-Gebühren, welche in besonderen Fällen für bestimmte ein-
zelne Personen liquidirt werden.
Anmerkung zu A. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Entrichtungen der Spor-
tel-Kasse verbleiben oder von dieser an eine andere Kasse abzullefern find.
S. 4.
Die Sportel-Pflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschäften Regelj;
in allen Verwaltungsangelegenheiten hingegen Ausnahme.
ß. 5.
Demnach sind alle bei den Justiz-Kollegien oder bei den Untergerichten
als solchen vorkommende Ausfertigungen und Niederschriften dem Sportel-An-
satze unterworfen, ausgenommen bloß:
1) diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die weder
prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung oder
Veräußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Verträge betreffen;
2) alle Angelegenheiten des Großherzoglichen Staats-Fiskus, insoweit
nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last fallen;
3) alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Personen,
Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den öffent-
lichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen, einschlüssig
derjenigen, welche die Bewahrung etatsmäßigen Diensteinkommens und
die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt-Staatskasse oder deren
Zurückforderung, sowie derjenigen, welche die zur Sicherheit der Depositen
angeordnete Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ und „Wieder-
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