Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Hinsichtlich aller dieser Leistungen verbleibt es vielmehr da, wo solche und 
inwieweit sie rechtmäßig bestehen, bei den bisherigen Normen. 
Anmerkung zu Nr. 2. Erbegebühren, welche früherhin Amts- und Gerichts-Diener 
an einigen Orten bezogen und alle dergleichen hier und da sonst noch vorgekommene 
Bezüge der Gerichtsbeamten, Schuldheißen und Gerichtsschöffen dürfen ferner nicht erho- 
ben werden; es wäre denn, daß die genannten Personen solche nicht als Sportel, son- 
dern erweislich in Folge einer dem vormaligen Gerichtsinhaber zustehenden grundherr- 
lichen Berechtigung erheben. 
Anmerkung zu Nr. 3. Bei allen Großherzoglichen Behörden sind die Siegelgebühren 
gänzlich abgeschafft. 
§. 3. 
Die Entrichtungen für Verhandlungen der Gerichts= und Verwaltungs- 
Behörden theilen sich 
A, in Sporteln, welche der Sportel-Kasse der betroffenen Behörde zu- 
fallen und 
B, in Separat-Gebühren, welche in besonderen Fällen für bestimmte ein- 
zelne Personen liquidirt werden. 
Anmerkung zu A. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Entrichtungen der Spor- 
tel-Kasse verbleiben oder von dieser an eine andere Kasse abzullefern find. 
S. 4. 
Die Sportel-Pflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschäften Regelj; 
in allen Verwaltungsangelegenheiten hingegen Ausnahme. 
ß. 5. 
Demnach sind alle bei den Justiz-Kollegien oder bei den Untergerichten 
als solchen vorkommende Ausfertigungen und Niederschriften dem Sportel-An- 
satze unterworfen, ausgenommen bloß: 
1) diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die weder 
prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung oder 
Veräußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Verträge betreffen; 
2) alle Angelegenheiten des Großherzoglichen Staats-Fiskus, insoweit 
nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last fallen; 
3) alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Personen, 
Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den öffent- 
lichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen, einschlüssig 
derjenigen, welche die Bewahrung etatsmäßigen Diensteinkommens und 
die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt-Staatskasse oder deren 
Zurückforderung, sowie derjenigen, welche die zur Sicherheit der Depositen 
angeordnete Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ und „Wieder- 
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