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Vergleichsverhandlungen in Nachlaß= und Konkurs-Sachen sind, wenn
kein spezieller Antrag auf Sühne-Termin oder förmliche Klage vorliegt, nach
K. 19 anzusetzen.
Wenn in einzelnen Fällen das Sühneverfahren aus ganz besonderer Ver-
anlassung in mehre Termins-Verhamndlungen gespalten wird, z. B. wenn ein
Theil sich seine Erklärung über den Vergleichsvorschlag erst noch vorbehält, oder
der Termin prorogirt wird u. s. w.: so tritt gleichwohl der Sportel-Ansatz nur
Ein Mal ein.
Es versteht sich, daß, wenn ein und derselbe Gläubiger gleichzeitig ver-
schiedene Forderungen gegen verschiedene Schuldner geltend macht, der Ansatz
für den Sühne-Termin hinsichtlich eines Jeden der Schuldner — insoweit
sie nicht Streitgenossen sind — Statt findet.
B. Förmliche Rechtsstreitigkeiten.
Civil--Prozesse.
§. 23.
Für einen förmlichen Rechtsstreit ist jede Sache zu halten, die durch
Klage oder durch eine die Einleitung summarischen Prozesses bezweckende Im-
ploration angebracht wird, oder doch im Laufe der Verhandlungen in ein pro-
zessualisches Verfahren übergeht.
§. 24.
Verfügungen und Verhandlungen in Konkurs= und Sequestrations-Sachen,
welche bloß die Ermittelung, Sicherung und Verwaltung der Debit-Masse be-
treffen, oder welche vor Eröffnung des Konkurses zu Ermittelung des Passiv-
Standes und zu Abwendung des Konkurs-Prozesses vorkommen, sund lediglich
nach der Klassen-Taxe (K. 19) zu liquidiren, gerichtlich verfolgte Ansprüche
gegen Masseschuldner aber als so viel r*’- förmliche Rechtsstreite.
K
1) Niederschreibungen mündlich igrbraltter Klagen und Liquidationen im
Konkurse, für jede Seite:
in geringfügigen Sahen Thlr. 4 Gr.
in minderwichtieen ... — 8
in wichtien — 10
2) Alle andere Registraturen und Protokolle, für jede Seite:
in geringfügigen Sahen — . 2
in minderwichtggen — „ 4
in wichtigggen — 5