Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Vergleichsverhandlungen in Nachlaß= und Konkurs-Sachen sind, wenn 
kein spezieller Antrag auf Sühne-Termin oder förmliche Klage vorliegt, nach 
K. 19 anzusetzen. 
Wenn in einzelnen Fällen das Sühneverfahren aus ganz besonderer Ver- 
anlassung in mehre Termins-Verhamndlungen gespalten wird, z. B. wenn ein 
Theil sich seine Erklärung über den Vergleichsvorschlag erst noch vorbehält, oder 
der Termin prorogirt wird u. s. w.: so tritt gleichwohl der Sportel-Ansatz nur 
Ein Mal ein. 
Es versteht sich, daß, wenn ein und derselbe Gläubiger gleichzeitig ver- 
schiedene Forderungen gegen verschiedene Schuldner geltend macht, der Ansatz 
für den Sühne-Termin hinsichtlich eines Jeden der Schuldner — insoweit 
sie nicht Streitgenossen sind — Statt findet. 
B. Förmliche Rechtsstreitigkeiten. 
Civil--Prozesse. 
§. 23. 
Für einen förmlichen Rechtsstreit ist jede Sache zu halten, die durch 
Klage oder durch eine die Einleitung summarischen Prozesses bezweckende Im- 
ploration angebracht wird, oder doch im Laufe der Verhandlungen in ein pro- 
zessualisches Verfahren übergeht. 
§. 24. 
Verfügungen und Verhandlungen in Konkurs= und Sequestrations-Sachen, 
welche bloß die Ermittelung, Sicherung und Verwaltung der Debit-Masse be- 
treffen, oder welche vor Eröffnung des Konkurses zu Ermittelung des Passiv- 
Standes und zu Abwendung des Konkurs-Prozesses vorkommen, sund lediglich 
nach der Klassen-Taxe (K. 19) zu liquidiren, gerichtlich verfolgte Ansprüche 
gegen Masseschuldner aber als so viel r*’- förmliche Rechtsstreite. 
K 
1) Niederschreibungen mündlich igrbraltter Klagen und Liquidationen im 
Konkurse, für jede Seite: 
in geringfügigen Sahen Thlr. 4 Gr. 
in minderwichtieen ... — 8 
in wichtien — 10 
2) Alle andere Registraturen und Protokolle, für jede Seite: 
in geringfügigen Sahen — . 2 
in minderwichtggen — „ 4 
in wichtigggen — 5
	        
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