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Wird das Rechtsmittel von dem Appellations= Gericht selbst
verworfen:: ... . 1TIhlr. 15 Gr.
ist letzteres aber vor der Akten-Versendung zurückgenommen
worden, so sind die einzelnen Handlungen nach K. 25 zu liquidi-
ren, sowie auch die in allen diesen Fällen bei den Unterge-
richten etwa vorgekommenen Handlungen.
§S#.38.
Verhandlungen über Nichtigkeitsklagen gegen ein Ober-
Appellationsgerichts-Erkenntniß (S. 25 der provis. O.A.G.O.)
werden nach den einzelnen Ansätzen des §K. 25 liquidirt.
Ist ein Erkenntniß darin zu fällen, so wird dafür angesetzt 4 —
bis
Eben so viel, wenn in der Revisions-Instanz ein Kollegial=
Beschluß, oder nach Mehrheit der Abstimmungen anderer aus-
wärtiger Justiz-Kollegien ein Definitiv-Erkenntniß abzufassen ist.
#§#. 39.
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und Bei-
treibung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Gefällen
werden — ohne Rücksicht auf einen höheren Betrag — stets nur wie gering-
fügige Rechtssachen liquidirt.
C. Eigenthumsveränd
S. 40.
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes und für ge-
richtliche Bestellung, Aufhebung oder Uebertragung eines dinglichen Rechtes an
Immobilien, mit Ausnahme der Hypotheken:
1) wenn der Werth des Gegenstandes (C. 12 und §. 13)
bis 2 Thlr. betrütt. — Thlr. 8 Gr.
2) von 2 bis 5 Thr. —. 10
3) 5 10 — 15
4) 10 1522 . . .. — 20
5) 15 20 ... — . 25
67)4 20 = 330 .. . 1-- — *
7) 30 = 40; 1 1.0 =
8) 40 = 5500 .. 1 20 =
9) 50 600 2 —
10) 60 = Q 2 . 15 =