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3) der Klassenansätze für die Rekognition des Vertrages oder sonstigen
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Rechtsgeschäftes, wenn dieselbe vor einem andern Gerichte erfolgt ist;
desjenigen Falles, in welchem eine Hypothek oder das Eigenthum, ein
Auszug oder Jnfitz vorbehalten wird; hier erhöhet sich der Konfirmations-
Ansatz um Einen Groschen von jedem Hundert Thaler der Summe, wo-
für der Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes,
mindestens aber um 5 Groschen, womit zugleich die Bemerkung zum
Hypotheken-Buche bezahlt ist und woneben eine weitere Konsens-Sportel
nicht Statt findet;
der früheren auf den neuen Erwerber übergehenden Hypotheken; bei sol-
chen ist für Benachrichtigung des Gläubigers und etwaige Niederschrift
der Erklärung desselben, für die Bemerkung zum Hypotheken-Buche und
für den etwaigen Nachtrag zur Pfandurkunde zusammen ebenfalls Ein
Groschen von jedem 100 Thaler der Hypotheken-Schuld, mindestens
aber 5 Groschen zu entrichten. Dieser Ansatz tritt auch im Falle der
Konstituirung einer Zubehörung (s. oben zu K. 40) ein, im Falle
Hypotheken auf der Hauptsache oder auf der Zubehörung ruhen, welche
auf die eine oder auf die andere erstreckt werden.
Anmerkung 1. Diejenigen Verhandlungen, welche vorausgeben mussen, ehe es zur
Angabe der Tbeilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbeguschreibung
kommt, z. B. Testaments-Eröffnung, Vormundschaftsbestellung, Auflagen an die Gesammt-
heit der Erden, Vergleichs= und Veräußerungs- Dekcete 2c., ingleichen Dismembrationen
und Natural-Theilungen einzelner Grundstücke, blriben der geeigneten Klassen- und bezüg-
lich Werths-Toxe unterworfen.
Bei Zwangsentäußerungen flnd die der Uebereignung vorangehenden Expropria=
tions-Verhandlungen über die Abtretung und Entschädigung nach der Klossen-Taxe zu liqui-
diren, vorbehältlich der Sportel-Freiheit des Staats-Fiskus, welche auch bei Expropriaklo-
nen für denselben eintritt, (§. 5, Ziffer 2).
Anmerkung 2. Ebenso finden, wenn die Bestätigung in mehren Exemplaren ausgefer-
tigt (S. 11) oder auf Erfordern beglaubigte Abschrift des NAerlrages 2c. ertheilt wird (§. 19
Nr. 10), die dießfallsigen besonderen Ansätze Statt.
Loosbriefe sind jedoch niemals wie mehre Exemplare eines und desselben Vertrages,
sondern — da sle nur diejenigen Erbtheile, welche dem einen oder dem andern Interessen-
ten zufallen, zu enthalten brauchen — wie so viele besondere Urkunden anzusehen (S. 11
am Schlusse).
Anmerkung 3. Wird der gewöhnliche Gang des RKonfirmations oder bezüglich Ver-
steigerungs-Geschäftes durch Protestationen oder durch andere prozessualische Zwischen-Akte
unterbrochen, oder machen sich überhaupt gerichtliche Nebenhandlungen ver oder nach der
Konsirmation nöthlg, z. B. Berechnung und Abgewährung des Kaufgeldes an den Verkäu=
er oder an den Schuldner, Empfangnahme von Erstehungsgeldern nach Ertheilung des
Zuschlagescheines u. s. w.: so ktreten für solche ebenfalls die geeigneten Ansätze (H. 19 oder
bezüglich §. 25) ein, sowie auch, falls es gar nicht zur Konfirmation oder zum Zuschlage