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von über 100 Thaler bis 500 Thaler einschluͤssig. .. zwei Prozent,
von über 500 Thaler bis 1000 Thaler einschlüssig .. drei Prozent,
über 1000 Thaler. vier Prozent.
Ueberdieß bei einer Besoldung oder Besoldungszulage:
von über 50 Thaler bis 100 Thaler einschlüstg .. ein Prozent,
und von über 100 Thaler zwei Prozent,
zur Kasse des Landes-Hospitals.
Remunerationen und Gnadengeschenke, Pensionen und Ruhestandsgehalte
der Staatsdiener, Witwen-Pensionen, Stipendien und andere Verwilligungen
zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken, Erlasse und Almosen sind von der
Sportel und der Abgabe an das Landes-Hospital ganz frei.
K. 81.
Naturalien und Accidenzien werden etatsmäßig zu Gelde angeschlagen und
schon früher im Staatdienste genossene Besoldungen bei dem Ansatze für neue
Besoldungen abgerechnet. Es versteht sich, daß eine frühere Besoldung oder
Zulage von nicht über 50 Thaler (C. 80), ob sie gleich nicht verrechtet wor-
den, dennoch für immer sportelfrei bleibt und daher ebenfalls abgerechnet wer-
den muß.
#§#.32.
Abschieds-Dekrete oder Abschieds-Patentt 3 Thlr. —Gr.
und wenn der Verabschiedete den Rang eines wirklichen Ra-
thes, Kammerjunkers, Hauptmannes oder einen höhern hatet 5. —
Es versteht sich, daß, wenn der Verabschiedete zugleich einen höhern Titel
erhält, dafür noch überdieß die geeignete Taxe eintritt.
g. 83.
Wird die Besoldung oder Zulage (C. 80) oder auch die Bestallung, das
Prädikat, die Anerkennung, der Abschied u. s. w. (G. 70 bis S. 78 und §. 82)
nicht in einem besondern Dekrete ausgesprochen, so ist das Reskript, welches
solche anordnet, gleich hoch zu taxiren; ist aber jenes der Fall, so wird für die
Reskripte an die betroffenen Oberbehörden nichts angesetzt, so wenig wie für die
weiteren Verfügungen der Oberbehörden an die betroffenen Kassen.
# 84.
Ganz frei sind:
1) die Anstellungs-Dekrete und Besoldungen des Personals bei dem Ober-
Appellations-Gerichte zu Jena;
2) die Anstellungs-Dekrete des akademischen Personals zu Jena und die