Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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von demselhen Inhre) diese Veränderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. „% 101. 
Weimar am „3, März 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Süächfsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem in Ruhla zu- 
sammengetretenen Bade-Aktien-Vereine die Rechte juristischer Persönlichkeit im 
Großherzogthume bis auf Widerruf gnädigst zu ertheilen geruhet. 
Es wird dieses zur öffentlichen Kenntniß andurch gebracht. 
Weimar am 4. März 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
IV. In der durch die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen 
Landes-Direktion vom 3. April 1841 (Regierungs-Blatt v. J. 1841 S. 149) 
den Orts-Polizeibehörden ertheilten Instruktion über die Gestattung öffentlicher 
Tänze ist unter Ziffer 2 die Bestimmung enthalten, daß die Tanzerlaubniß bei 
Kirchweihen, mit Wegfall der sogenannten Nachkircheweihen, auf zwei Tage 
zu beschränken sey. In Bezug hierauf sind jedoch mit höchster Genehmigung 
durch ein Circular-Reskript vom 7. August 1845 die Orts. Polizeibehörden er- 
mächtigt worden: 
die Feier eines dritten Kirchweihetages mit öffentlicher Tanzbelustigung 
in denjenigen Orten zu gestatten, wo zu anderen Zeiten des Jahres die 
Tanzerlaubniß nicht regelmäßig so oft erbeten und benutzt worden ist, 
als dieses nach dem Regulative vom 3. April 1841 zulässig wäre, und 
wo nicht etwa besondere Gründe der Sitten= und Ordnungs-Polizei die 
Ertheilung der Erlaubuiß bedenklich erscheinen lassen. 
Mit Rücksicht auf die in der Organisation der Polizei-Behörden inzwischen ein- 
getretene Veränderung wird diese Modifikation des Regulativs vom 3. April 
1841 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. März 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Süächsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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