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von demselhen Inhre) diese Veränderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. „% 101.
Weimar am „3, März 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Süächfsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem in Ruhla zu-
sammengetretenen Bade-Aktien-Vereine die Rechte juristischer Persönlichkeit im
Großherzogthume bis auf Widerruf gnädigst zu ertheilen geruhet.
Es wird dieses zur öffentlichen Kenntniß andurch gebracht.
Weimar am 4. März 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
IV. In der durch die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen
Landes-Direktion vom 3. April 1841 (Regierungs-Blatt v. J. 1841 S. 149)
den Orts-Polizeibehörden ertheilten Instruktion über die Gestattung öffentlicher
Tänze ist unter Ziffer 2 die Bestimmung enthalten, daß die Tanzerlaubniß bei
Kirchweihen, mit Wegfall der sogenannten Nachkircheweihen, auf zwei Tage
zu beschränken sey. In Bezug hierauf sind jedoch mit höchster Genehmigung
durch ein Circular-Reskript vom 7. August 1845 die Orts. Polizeibehörden er-
mächtigt worden:
die Feier eines dritten Kirchweihetages mit öffentlicher Tanzbelustigung
in denjenigen Orten zu gestatten, wo zu anderen Zeiten des Jahres die
Tanzerlaubniß nicht regelmäßig so oft erbeten und benutzt worden ist,
als dieses nach dem Regulative vom 3. April 1841 zulässig wäre, und
wo nicht etwa besondere Gründe der Sitten= und Ordnungs-Polizei die
Ertheilung der Erlaubuiß bedenklich erscheinen lassen.
Mit Rücksicht auf die in der Organisation der Polizei-Behörden inzwischen ein-
getretene Veränderung wird diese Modifikation des Regulativs vom 3. April
1841 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. März 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Süächsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.