Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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V. Dem Ortsbürger Carl Bernhard Scheinert zus Börgel ist auf An- 
suchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Aache- 
ner und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft innerhalb der Grenzen des 
Großherzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. D# 
Weimar am 14., März 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
VI. Obwohl bereits durch Bekanntmachung der vormaligen Großherzog= 
lichen Landesregierung allhier vom 29. Mai 1821 (Reg. Blatt v. J.F1821 
S. 717) die schon seit dem I1. Januar 1816 bestandene Vorschrift wieder 
eingeschärft worden ist, daß Geschäftsaufträge an Großherzogliche Gesandte und 
Agenten im Auslande auf keine andere Weise als durch das Großberzogliche 
Staats-Ministerium an dieselben gelangen sollen, und obwohl erst neuerdings 
die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Mai 1851 (Reg. Blatt v. J. 1851. 
S. 202) ein Gleiches auch hinsichtlich des Verkehrs mit auswärtigen Gesandt- 
schaften und diplomatischen Agenten in Erinnerung gebracht hat: so sind doch 
in neuester Zeit wieder verschiedene Fälle vorgekommen, wo Grohherzogliche 
Bebörden, welche dem Staats-Ministerium untergeordnet sind, sich sowohl mit 
den auswärtigen Großherzoglichen Gesandtschaften und Konsulaten, als auch 
selbst mit den am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandtschaften fremder 
Höfe in unmittelbaren Verkehr gesetzt haben. 
Es ist dem zu Folge wiederholt darauf hinzuweisen, daß aller und jeder 
Geschäftsverkehr mit den Großherzoglichen Gesandtschaften und Konsulaten so- 
wohl als mit den am Großherzoglichen Hofe beglaubigten auswärtigen Gesandt- 
schaften lediglich zu dem Geschäftsbereiche des unterzeichneten, mit der Führung 
der auswärtigen Angelegenheiten betrauten, Ministerial-Departements gehört, 
und daß daher an dieses alle Anträge Großherzoglicher Behörden, welche einen 
derartigen Verkehr bezwecken, ohne Ausnahme zu richten sind. 
Weimar am 16. März 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachfsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung A. 
von Watzdorf. 
VII. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 13. Januar und 24. Februar d. J. wird hiermit
	        
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