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hergehenden Bestätigung der Staatsregierung nach vorausgegangener
Anhörung des Bezirksausschusses. Diese Bestätigung darf nur aus
bestimmten der Entscheidung beizufügenden Gründen versagt werden;
die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur nach eingehol-
ter Genehmigung der Staatsregierung erfolgen, worüber vorher der Be-
zirksausschuß mit seinem Gutachten zu hören ist (Art. 146);
bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung, bei geistiger oder körper-
licher Unfähigkeit zu Besorgung des Dienstes, sowie bei Verlust des gu-
ten Leumundes, kann die Staatsregierung nach Anhörung des Bezirks-
ausschusses die Mitglieder des Gemeindevorstandes unter Anführung der
die Verfügung rechtfertigenden Gründe auf Zeit oder gänzlich ihrer
Dienstverrichtungen entheben;
die Staatsregierung ist ermächtigt, einzelne Mitglieder der Gemeinderäthe
auf Antrag der letzteren wegen inzwischen eingetretenen Verlustes des gu-
ten Leumundes oder wegen andauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten
— ungeachtet des zur Anwendung gebrachten Strafverfahrens im Art.
164 — zu entlassen, nicht weniger ganze Gemeinderäthe, welche ihren
Obliegenheiten nicht nachkommen, nach gutachtlicher Vernehmung des Be-
zirksausschusses aufzulösen, wenn von wenigstens einem Dritttheile der
nach Art. 52 zu berechnenden stimmberechtigten Gemeindeglieder darauf
angetragen ist;
der Staatsregierung steht das Recht zu, aus Gründen des allgemeinen
Wohles und der allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ungenügender Ge-
schäftsbesorgung einzelnen Gemeindevorständen die Verwaltung der Orts-
Polizei gänzlich oder zum Theil zeitweise zu entziehen und an andere ge-
eignete Personen in oder außer der Gemeinde zu übertragen. Die Ge-
meinde ist in einem solchen Falle zu einem Kostenbeitrage verpflichtet,
welcher von der Staatsregierung nach Verhältniß der Besoldung des Bür-
germeisters für seine bisherige gesammte Geschäftsbesorgung zu dem ab-
getrennten Geschäftszweige zu bemessen ist;
werden von einer Gemeinde die gesetzlich nothwendigen Wahlen verwei-
gert oder wird die Annahme der Wahl zulässiger Weise von den zur Be-
sorgung des betreffenden Amtes geeigenschafteten Gemeindegliedern abge-
lehnt, oder finden sich nach dem Ermessen der Regierung in den Fällen
der Art. 95 und 167, 3 keine geeigneten Beamten unter den Gemeinde-
angehörigen, so kann die Staatsregierung mit Beirath des Bezirksaus-
schusses eine provisorische Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten an-
ordnen, ohne dabei an Gemeindeangehörige gebunden zu seyn;
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