Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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hergehenden Bestätigung der Staatsregierung nach vorausgegangener 
Anhörung des Bezirksausschusses. Diese Bestätigung darf nur aus 
bestimmten der Entscheidung beizufügenden Gründen versagt werden; 
die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur nach eingehol- 
ter Genehmigung der Staatsregierung erfolgen, worüber vorher der Be- 
zirksausschuß mit seinem Gutachten zu hören ist (Art. 146); 
bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung, bei geistiger oder körper- 
licher Unfähigkeit zu Besorgung des Dienstes, sowie bei Verlust des gu- 
ten Leumundes, kann die Staatsregierung nach Anhörung des Bezirks- 
ausschusses die Mitglieder des Gemeindevorstandes unter Anführung der 
die Verfügung rechtfertigenden Gründe auf Zeit oder gänzlich ihrer 
Dienstverrichtungen entheben; 
die Staatsregierung ist ermächtigt, einzelne Mitglieder der Gemeinderäthe 
auf Antrag der letzteren wegen inzwischen eingetretenen Verlustes des gu- 
ten Leumundes oder wegen andauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten 
— ungeachtet des zur Anwendung gebrachten Strafverfahrens im Art. 
164 — zu entlassen, nicht weniger ganze Gemeinderäthe, welche ihren 
Obliegenheiten nicht nachkommen, nach gutachtlicher Vernehmung des Be- 
zirksausschusses aufzulösen, wenn von wenigstens einem Dritttheile der 
nach Art. 52 zu berechnenden stimmberechtigten Gemeindeglieder darauf 
angetragen ist; 
der Staatsregierung steht das Recht zu, aus Gründen des allgemeinen 
Wohles und der allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ungenügender Ge- 
schäftsbesorgung einzelnen Gemeindevorständen die Verwaltung der Orts- 
Polizei gänzlich oder zum Theil zeitweise zu entziehen und an andere ge- 
eignete Personen in oder außer der Gemeinde zu übertragen. Die Ge- 
meinde ist in einem solchen Falle zu einem Kostenbeitrage verpflichtet, 
welcher von der Staatsregierung nach Verhältniß der Besoldung des Bür- 
germeisters für seine bisherige gesammte Geschäftsbesorgung zu dem ab- 
getrennten Geschäftszweige zu bemessen ist; 
werden von einer Gemeinde die gesetzlich nothwendigen Wahlen verwei- 
gert oder wird die Annahme der Wahl zulässiger Weise von den zur Be- 
sorgung des betreffenden Amtes geeigenschafteten Gemeindegliedern abge- 
lehnt, oder finden sich nach dem Ermessen der Regierung in den Fällen 
der Art. 95 und 167, 3 keine geeigneten Beamten unter den Gemeinde- 
angehörigen, so kann die Staatsregierung mit Beirath des Bezirksaus- 
schusses eine provisorische Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten an- 
ordnen, ohne dabei an Gemeindeangehörige gebunden zu seyn; 
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