Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 9. Weimar. 8. Februar 1831. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages folgenden Nach- 
trag zu dem Gesetze über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850 beschlos- 
sen und verordnen demnach hiermit, wie folgt: 
8. 1. 
Richterliche Beamte können auch in dem, im F. 25 unter a bezeichneten 
Falle dann zur Disposition gestellt werden, wenn nicht sofort eine andere Richter- 
stelle von gleichem Gehalte und Range offen ist. Doch muß dem zur Dispo- 
sition gestellten Richter die erste sich öffnende richterliche Stelle von gleichem 
Range mit seinem früheren vollen Gehalte übertragen werden, es wäre denn, 
daß ein gesetzlicher Anlaß zum Besserungsverfahren gegen ihn vorläge. 
8. 2. 
Der Schlußsatz des F. 28 hat, anstatt der zeitherigen, folgende Fassung 
erhalten: 
„Für Besorgung einzelner Aufträge haben die zur Disposition gestellten 
„Diener Ersatz ihres etwaigen Aufwandes zu beanspruchen.“ 
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