Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Regierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 18. Februar 1854. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen, nach verfassungsmäßig eingeholter Zustimmung des getreuen Land- 
tages, über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung der- 
selben, wie folgt: 
Erster AMhschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
1) Pflicht zu Schutzvorrichtungen gegen das Wasser im Allgemeinen. 
8. 1. 
Alle fließende Gewässer sind in Bezug auf ihre Strombahn und die Be— 
festigung ibrer Ufer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes so herzustellen und 
zu erhalten, daß die angrenzenden Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen 
gegen Beschädigungen durch das Stromwasser den nach den Umständen ange- 
messenen Schutz erhalten. 
Auch Bauwerke und Anlagen zu Nutzungszwecken müssen jenem Schutze 
thunlichst entsprechend eingerichtet werden. 
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