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2) wer Fähren ohne Genehmigung anlegt (C. 28);
3) wer Steine, Sand, Erde, Bäume, Schutt und andere feste Körper ohne
Erlaubniß der Polizei-Behörde einlegt, einwirft rc.;
4) wer ohne besondere Gestattung des Bezirks-Direktors in einem fließen-
den Gewässer Flachs röstet;
5) wer ihm gehörige Bäume, hohe Gebüsche und andere dergleichen Auf-
wachsungen, welche sich in dem Bette eines fließenden Gewässers oder
an dessen Ufer befinden und deren Entfernung polizeilich angeordnet
worden ist, nicht entfernt.
Fortsetzung.
8. 74.
Mit einer Strafe bis zu zehen Thalern ist zu belegen:
1) wer ihm gehörige Bäume, welche in Folge eines Naturereignisses in
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den Strom gestürzt sind, nicht innerhalb vier und zwanzig Stunden
nach erhaltener polizeilicher Anweisung daraus entfernt, sofern er nicht
die Unthunlichkeit nachzuweisen vermag;
wer ohne Erlaubniß der Orts-Polizeibehörde in der Nähe der Ufer
oder überhaupt an Stellen, welche gegen das Wasser geschützt werden
sollen, Erde, Kies oder Sand gräbt, Rasen schält oder Steine bricht;
wer Rasenplätze (Wiesen u. s. w.), welche unmittelbar an fließenden
Gewässern liegen und der Uferüberschwemmung ausgesetzt sind, um-
ackert;
wer Langholz= oder Dielen-Flöße verflößt, deren einzelne Bäume und
Lager nicht so fest verbunden und aneinander gejocht sind, daß sie sich
nicht trennen;
wer an einer andern Stelle, als an dem zum Anlanden der Flöße von
der Polizei-Behörde angewiesenen Plätzen anlandet, oder wer zum Zwecke
des Anlandens Pfähle eigenmächtig einschlägt (riffelt), oder eingeschla-
gene Pfähle eigenmächtig herauszieht.
Fortsetzunpg.
8. 73.
Einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern unterliegt:
1) wer in oder an fließenden Gewässern Schutz- oder Nutzungs-Bauten,
welche die Genehmigung einer Verwaltungsbehörde bedürfen, ohne solche
unternimmt;
2) wer einen Wehr-Fachbaum eigenmächtig erhöht oder verändert, Breter
zur Erhöhung der Wasserstauung auf denselben aufsetzt, einen Aich-