Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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2) wer Fähren ohne Genehmigung anlegt (C. 28); 
3) wer Steine, Sand, Erde, Bäume, Schutt und andere feste Körper ohne 
Erlaubniß der Polizei-Behörde einlegt, einwirft rc.; 
4) wer ohne besondere Gestattung des Bezirks-Direktors in einem fließen- 
den Gewässer Flachs röstet; 
5) wer ihm gehörige Bäume, hohe Gebüsche und andere dergleichen Auf- 
wachsungen, welche sich in dem Bette eines fließenden Gewässers oder 
an dessen Ufer befinden und deren Entfernung polizeilich angeordnet 
worden ist, nicht entfernt. 
Fortsetzung. 
8. 74. 
Mit einer Strafe bis zu zehen Thalern ist zu belegen: 
1) wer ihm gehörige Bäume, welche in Folge eines Naturereignisses in 
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den Strom gestürzt sind, nicht innerhalb vier und zwanzig Stunden 
nach erhaltener polizeilicher Anweisung daraus entfernt, sofern er nicht 
die Unthunlichkeit nachzuweisen vermag; 
wer ohne Erlaubniß der Orts-Polizeibehörde in der Nähe der Ufer 
oder überhaupt an Stellen, welche gegen das Wasser geschützt werden 
sollen, Erde, Kies oder Sand gräbt, Rasen schält oder Steine bricht; 
wer Rasenplätze (Wiesen u. s. w.), welche unmittelbar an fließenden 
Gewässern liegen und der Uferüberschwemmung ausgesetzt sind, um- 
ackert; 
wer Langholz= oder Dielen-Flöße verflößt, deren einzelne Bäume und 
Lager nicht so fest verbunden und aneinander gejocht sind, daß sie sich 
nicht trennen; 
wer an einer andern Stelle, als an dem zum Anlanden der Flöße von 
der Polizei-Behörde angewiesenen Plätzen anlandet, oder wer zum Zwecke 
des Anlandens Pfähle eigenmächtig einschlägt (riffelt), oder eingeschla- 
gene Pfähle eigenmächtig herauszieht. 
Fortsetzunpg. 
8. 73. 
Einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern unterliegt: 
1) wer in oder an fließenden Gewässern Schutz- oder Nutzungs-Bauten, 
welche die Genehmigung einer Verwaltungsbehörde bedürfen, ohne solche 
unternimmt; 
2) wer einen Wehr-Fachbaum eigenmächtig erhöht oder verändert, Breter 
zur Erhöhung der Wasserstauung auf denselben aufsetzt, einen Aich-
	        
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