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Beamten, insbesondere die Großherzoglichen Amts-Physiker zu unnachsichtlicher
Vollziehung jener Vorschriften hierdurch von Neuem auf und bringt die Bestim-
mung im F. 14 des gedachten Gesetzes, wonach dieses jährlich wenigstens ein-
mal und zwar mit Eintritt des Fröhjahres in den Gemeinden verlesen werden
soll, ohne daß jedoch eine Unterlassung dieser Vorschrift Jemand, der sonst gegen
das Gesetz gefehlt und dadurch Strafe verwirkt hat, als Rechtfertigung für sich
anziehen mag, wiederholt in Erinnerung.
Weimar am 26. Januar 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
Für den Departements-Chef.
von Helldorff.
III. Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums
sind in Folge der Vereinigung des Steuervereines mit dem Zollvereine
a) in der Provinz Sachsen das Haupt-Zollamt zu Heiligenstadt aufge-
hoben, das Haupt-Zollamt zu Salzwedel dagegen in ein Haupt-
Steueramt verwandelt, ferner
b) in der Provinz Westphalen das Haupt-Zollamt zu Telgte, das Haupt-
Steueramt zu Paderborn und das Haupt-Steueramt zu Warburg
aufgehoben, das Haupt-Steueramt zu Coesfeld in ein Haupt-Zollamt
verwandelt und der Sitz desselben nach Vreden verlegt, das Haupt-
Zollamt zu Rheine dagegen in ein Haupt-Steueramt mit Niederlage
verwandelt und in Lippstadt ein Haupt-Steueramt mit Niederlage neu
errichtet,
) in der Provinz Sachsen das Neben-Zollamt I. Klasse zu Teistungen
und in der Provinz Westphalen das Neben-Zollamt I. Klasse zu Pyr-
mont aufgehoben worden.
Es wird solches respektiv mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24.
Mai 1844 (Seite 41 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 17. Februar 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachfischen
Staats-Ministeriums. v
G. Thon.