Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 19. Marz 1834.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Die im Art. 32 der Verordnung vom 22. Mai 1850 (S. 527 fgd.
des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) genannten, mit der Ausstellung
von Gewerbescheinen auf dem Grunde des F. 5 des Gesetzes vom 27. April
1844 beauftragten Gemeindevorstände, werden hierdurch zur Nachachtung dar-
auf aufmerksam gemacht, daß in Gemäßheit der Bestimmung im Art. 18 des
zwischen dem Zollvereine und Oesterreich abgeschlossenen Handels= und Zoll-Ver-
trags vom 19. Februar 1853, denjenigen Fabrikanten und Gewerbetreibenden
aus der Oesterreichschen Monarchie, sowie den ausschlüssig im Dienste Eines
solchen Fabrikanten oder Gewerbetreibenden (nicht mehrerer derselben) stehenden
Reisenden, welche im Großherzogthume bloß für das von ihnen betriebene Ge-
schäft Ankäufe machen oder für dasselbe Bestellungen suchen und nicht Waaren
selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, gleich den im &. 2 des
oben angezogenen Gesetzes vom 27. April 1844 bezeichneten Angehörigen der
Zollvereins-Staaten, die unentgeltliche Ausstellung der erforderlichen Gewerbe-
scheine und Befreiung von Entrichtung der mittelst des oben erwähnten Gesetzes
eingeführten Gewerbesteuer ebenfalls zu gewähren ist, insofern dieselben mit Le-
gitimationen nach den unten abgedruckten Formularen unter A oder B verse-
hen sind, deren Ausfertigung allen Kaiserlich Königlich Oesterreichschen Bezirks-
ämtern (in Dalmatien den Präturen, im Lombardisch-venetianischen den Di-
strikts-Kommissariaten) und allen, den Statthaltereien oder Kreisbehörden un-
mittelbar untergeordneten Stadt-Magistraten zusteht.
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