Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 19. Marz 1834. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Die im Art. 32 der Verordnung vom 22. Mai 1850 (S. 527 fgd. 
des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) genannten, mit der Ausstellung 
von Gewerbescheinen auf dem Grunde des F. 5 des Gesetzes vom 27. April 
1844 beauftragten Gemeindevorstände, werden hierdurch zur Nachachtung dar- 
auf aufmerksam gemacht, daß in Gemäßheit der Bestimmung im Art. 18 des 
zwischen dem Zollvereine und Oesterreich abgeschlossenen Handels= und Zoll-Ver- 
trags vom 19. Februar 1853, denjenigen Fabrikanten und Gewerbetreibenden 
aus der Oesterreichschen Monarchie, sowie den ausschlüssig im Dienste Eines 
solchen Fabrikanten oder Gewerbetreibenden (nicht mehrerer derselben) stehenden 
Reisenden, welche im Großherzogthume bloß für das von ihnen betriebene Ge- 
schäft Ankäufe machen oder für dasselbe Bestellungen suchen und nicht Waaren 
selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, gleich den im &. 2 des 
oben angezogenen Gesetzes vom 27. April 1844 bezeichneten Angehörigen der 
Zollvereins-Staaten, die unentgeltliche Ausstellung der erforderlichen Gewerbe- 
scheine und Befreiung von Entrichtung der mittelst des oben erwähnten Gesetzes 
eingeführten Gewerbesteuer ebenfalls zu gewähren ist, insofern dieselben mit Le- 
gitimationen nach den unten abgedruckten Formularen unter A oder B verse- 
hen sind, deren Ausfertigung allen Kaiserlich Königlich Oesterreichschen Bezirks- 
ämtern (in Dalmatien den Präturen, im Lombardisch-venetianischen den Di- 
strikts-Kommissariaten) und allen, den Statthaltereien oder Kreisbehörden un- 
mittelbar untergeordneten Stadt-Magistraten zusteht. 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.