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Dabei wird für die Fabrikanten und Gewerbetreibenden des Großherzog-
thumes zugleich mit bemerkt, daß dieselben, wenn sie in dem Oesterreichschen
Kaiserstaate, selbst oder durch Handelsreisende, welche ausschlüssig im Dienste
Eines solchen Fabrikanten oder Gewerbetreibenden stehen, Bestellungen auf ihre
Waaren suchen oder Einkäufe für ihr Geschäft machen, oder auf Messen und
Jahrmärkten feil halten wollen, zum Behufe der Erlangung von Gewerbe-Frei-
scheinen und vertragsmäßiger Begünstigung hinsichtlich der Meß= und Markt-
Abgaben in Oesterreich ebenfalls mit Zeugnissen der betreffenden Großherzogli-
chen Behörden nach den der Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen
Landes-Direktion vom 7. Mai 1835 (S. 55 des Regierungs-Blattes) beigefüg-
ten Mustern versehen seyn müssen. ·
Weimar am 25. Februar 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Süächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
Formular A.
Dem J., welcher als (Woll-Fabrikant) in N. wsg ist, wird hierdurch
behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des (Groß-
herzogthumes Sachsen, Königreiches Preußen 2c.) bescheiniget, daß er für sein
vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu
entrichten hat.
Dieses Zeugniß ist gültig auf Monat,
Ort, Datum, Firma der Behäörde,
Personal- Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
Formular B.
Dem N., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N. eta-
blirten Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn J. stehet, wird hierdurch
behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des (Großher=
zogthumes Sachsen, Königreiches Preußen rc.), bescheiniget, daß das eben gedachte
Handlungshaus (die eben gedachte Fabrik, Anstalt) für seinen (ihren) Gewerbe-
betrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat.
Dieses Zeugniß ist gültig auf Monat.
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.