Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

184 
Dabei wird für die Fabrikanten und Gewerbetreibenden des Großherzog- 
thumes zugleich mit bemerkt, daß dieselben, wenn sie in dem Oesterreichschen 
Kaiserstaate, selbst oder durch Handelsreisende, welche ausschlüssig im Dienste 
Eines solchen Fabrikanten oder Gewerbetreibenden stehen, Bestellungen auf ihre 
Waaren suchen oder Einkäufe für ihr Geschäft machen, oder auf Messen und 
Jahrmärkten feil halten wollen, zum Behufe der Erlangung von Gewerbe-Frei- 
scheinen und vertragsmäßiger Begünstigung hinsichtlich der Meß= und Markt- 
Abgaben in Oesterreich ebenfalls mit Zeugnissen der betreffenden Großherzogli- 
chen Behörden nach den der Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen 
Landes-Direktion vom 7. Mai 1835 (S. 55 des Regierungs-Blattes) beigefüg- 
ten Mustern versehen seyn müssen. · 
Weimar am 25. Februar 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Süächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
Formular A. 
Dem J., welcher als (Woll-Fabrikant) in N. wsg ist, wird hierdurch 
behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des (Groß- 
herzogthumes Sachsen, Königreiches Preußen 2c.) bescheiniget, daß er für sein 
vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu 
entrichten hat. 
Dieses Zeugniß ist gültig auf Monat, 
Ort, Datum, Firma der Behäörde, 
Personal- Beschreibung und Unterschrift des Reisenden. 
Formular B. 
Dem N., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N. eta- 
blirten Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn J. stehet, wird hierdurch 
behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des (Großher= 
zogthumes Sachsen, Königreiches Preußen rc.), bescheiniget, daß das eben gedachte 
Handlungshaus (die eben gedachte Fabrik, Anstalt) für seinen (ihren) Gewerbe- 
betrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieses Zeugniß ist gültig auf Monat. 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.