Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eifsenach.
Nummer 16. Weimar. 22. März 1831.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2. 2.
Nachdem die deutsche Bundesversammlung in ihrer dritten diesjährigen
Sitzung wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern auf dem deutschen
Bundesgebiete nachstehenden Beschluß gefaßt hat:
Artikel I. Unter Vorbehalt fortdauernder Wirksamkeit der durch den
Bundesbeschluß vom 18. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer
Verbrecher getroffenen Anordnungen, für deren Ausführung die folgenden Artikel
gleichfalls in Anwendung zu bringen sind, verpflichten sich die Bundesstaaten
gegenseitig, Individuen, welche wegen anderer Verbrechen oder Vergehen (aus-
schließlich der Abgaben-Defraudationen und der Uebertretungen von Polizei= und
Finanz-Gesetzen) von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem oder gegen
welchen das Verbrechen oder Vergehen begangen worden, verurtheilt oder in
Anklagestand versetzt sind, oder gegen die ein gerichtlicher Verhaftsbefehl dort
erlassen ist, diesem Staate auszuliefern, vorausgesetzt, daß nach den Gesetzen
des requirirten Staates die veranlassende strafbare Handlung gleichfalls als Ver-
brechen oder Vergehen anzusehen und die Strafe noch nicht verjährt ist.
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