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dem ausliefernden Staate von dem Tage der Verhaftung an, in den Artikel I,
3 erwähnten Fällen aber vom Tage der Freisprechung oder beendigten Straf-
oder Arrest-Haft an, bis einschließlich dem der Auslieferung, unmittelbar nach
erfolgter Uebersendung der Kosten-Specifikation an das die Auslieferung nachsu-
chende Gericht, durch letzteres erstattet.
Artikel VII. Der Transport solcher, aus deutschen Bundesstaaten oder
auch aus anderen Ländern auszuliefernder Individuen wird in jenen Bundes-
staaten, welche sie als Zwischengebiet berühren, unbehindert gestattet werden;
übrigens unterliegt diese Verbindlichkeit zur Durchlieferung denselben Ausnah-
men und Beschränkungen, welche im Artifel I, Ziffer 1 bis 3 einschlüssig für
die Verpflichtung zur Auslieferung festgesetzt sind.
Artikel VIII. Die Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegen-
stände werden auf dem Wege nach dem Bundesstaate, an welchen die Ausliefe-
rung erfolgt, eben so verpflegt und behandelt, und es wird in gleichem Maße
hierfür Vergütung geleistet, wie dieses für die eigenen Unterthanen in denjenigen
Staaten vorgeschrieben ist, von welchen die Auslieferung vollzogen wird, oder
durch welche der Transport fübrt.
Artikel IX. Von der ausliefernden Behörde ist ein Transport-Ausweis
auszufertigen und mit dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten,
durch welche der Transport führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen
Kosten vorschußweise zu bezahlen, dieselben auf dem Transport-Ausweise quitti-
ren zu lassen und so dem nächstfolgenden Staate in Anrechnung zu bringen,
welcher letztere bei der Auslieferung an die requirirende Behörde durch diese den
vollen Ersatz erhält.
Artikel X. Durch die vorstehende Uebereinkunft werden die zwischen ein-
zelnen deutschen Staaten bestehenden Auslieferungsverträge in so weit außer
Wirksamkeit gesetzt, als dieselben Bestimmungen enthalten, welche mit den durch
diese Uebereinkunft begründeten gegenseitigen Verpflichtungen im Widerspruche
stehen, oder nicht etwa besondere Verabredungen über den Vollzug von Auslie=
ferungen und die Kosten derselben in sich fassen.
Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten bestehenden Auslieferungs-
verträge wird in einer mit dem Inhalte dieser Uebereinkunft übereinstimmenden
Weise erstrebt werden.
Artikel XI. Auf das Gebiet des Herzogthumes Limburg findet dieser
Bundesbeschluß keine Anwendung.