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Blattes an die Ortsgeistlichen unterlassen oder verzögert haben, werden die Ge-
meindevorstände des Großherzogthumes, zugleich mit Erinnerung an die Bekannt-
machungen der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom 4. Juni 1817
und vom 28. Januar 1823 (Weimarisches Wochenblatt v. J. 1817, S. 211
und v. J. 1823 S. 35), hierdurch angewiesen, die gedachten Blätter, sobald
solche der Gemeinde publicirt worden (höchstes Patent vom 18. März 1817,
Bekanntmachung der Großherzoglichen Landes-Direktion vom 31. Juli 1834 in
Nr. 16 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1834), an den Geistlichen des
Ortes zur Durchsicht abzugeben und sodann von demselben wieder abholen zu
lassen.
Gleiches Verfahren ist rücksichtlich des Eisenachschen Kreisblattes von den
Gemeindevorständen des Eisenachschen Kreises zu beobachten.
Weimar am 13. März 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
III. Von dem unterzeichneten Ministerium wird zur Nachricht und Nach-
achtung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Großherzogliche Steuer-
aufsichts= und Gensd'armerie-Personal angewiesen ist, bei sich ergebendem Ver-
dachte der verbotswidrigen Einführung ausländischen Salzes in das Großher-
zogthum, oder bei wahrgenommener erheblicherer Differenz der stattfindenden Salz-
Transporte mit der demselben beigegebenen vorschriftsmäßigen Bezettelung die
Ladung sowie bezüglich den Salzinhaber und Führer zu der zunächst befindlichen
Großherzoglichen Zoll= oder Steuer-Stelle, oder zu der nächsten auf dem Wege
zum Bestimmungsorte zu erreichenden Orts-Polizeibehörde zu begleiten, um
daselbst die nähere Untersuchung in Gegenwart des Vorstandes dieser Behörde
oder dessen Stellvertreters vorzunehmen, dadurch den Thatbestand festzustellen und
nach Befinden das Ergebniß zur gesetzlichen Bestrafung zur Anzeige zu bringen.
Dabei wird zugleich noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach
.# 1 des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze
über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1836 die obengedachten, mit
der Wahrnehmung des Interesse der diesseitigen Salz-Regie beauftragten Steuer-
und Polizei-Beamten ermächtigt sind, in vorkommenden Kontraventions-Fällen
sich der Gegenstände des Vergehens, wenn es zur Sicherstellung der Abgabe,