Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Ministerial--Bekanutmachungen. 
I. Auf dem Grunde des Vorbehaltes am Schlusse des Steuergesetzes vom 
15. d. M. wird hierdurch bestimmt, daß von den nach Maßgabe dieses Gesetzes 
Ziffer 1 für jedes der Jahre 1854, 1855 und 1856 verfassungsmäßig ver- 
willigten und in Gemäßheit des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung 
des Großherzogthumes vom 18. März 1851 zu entrichtenden zehen Termine 
alte Landsteuer 
am ersten Tage eines jeden der Monate Januar und November 
Zwei Termine 
und 
am ersten Tage der Monate Februar, April, Mai, Juli, August 
und Oktober 
Ein Termin 
als verfallen zu betrachten sind. 
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Orten der sonst Er- 
furtschen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst 
Anfertigung neuer, auf Altweimarische Termine eingerichteter Kataster noch nicht 
umgewandelt und daher der Betrag der oben gedachten zehen Termine alte Land- 
steuer mit 
Vier und Zwei Dritttheil Geschossen 
aufzubringen und dergestalt abzuführen ist, daß am ersten Tage eines jeden der 
Monate Januar, April, Juli und Oktober 
Ein Geschoß 
und am ersten Tage des Monats November 
Zwei Dritttheil Geschoß 
verfallen sind. 
Indem dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden 
zugleich Steuerpflichtige sowohl, als Steuererheber erinnert und angewiesen, bei 
Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern die festgesetzten Termine 
genau zu beobachten und übrigens in solcher Beziehung die deßhalb bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften sich allenthalben zur Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar am 17. Dezember 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.