Ministerial--Bekanutmachungen.
I. Auf dem Grunde des Vorbehaltes am Schlusse des Steuergesetzes vom
15. d. M. wird hierdurch bestimmt, daß von den nach Maßgabe dieses Gesetzes
Ziffer 1 für jedes der Jahre 1854, 1855 und 1856 verfassungsmäßig ver-
willigten und in Gemäßheit des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung
des Großherzogthumes vom 18. März 1851 zu entrichtenden zehen Termine
alte Landsteuer
am ersten Tage eines jeden der Monate Januar und November
Zwei Termine
und
am ersten Tage der Monate Februar, April, Mai, Juli, August
und Oktober
Ein Termin
als verfallen zu betrachten sind.
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Orten der sonst Er-
furtschen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst
Anfertigung neuer, auf Altweimarische Termine eingerichteter Kataster noch nicht
umgewandelt und daher der Betrag der oben gedachten zehen Termine alte Land-
steuer mit
Vier und Zwei Dritttheil Geschossen
aufzubringen und dergestalt abzuführen ist, daß am ersten Tage eines jeden der
Monate Januar, April, Juli und Oktober
Ein Geschoß
und am ersten Tage des Monats November
Zwei Dritttheil Geschoß
verfallen sind.
Indem dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden
zugleich Steuerpflichtige sowohl, als Steuererheber erinnert und angewiesen, bei
Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern die festgesetzten Termine
genau zu beobachten und übrigens in solcher Beziehung die deßhalb bestehenden
gesetzlichen Vorschriften sich allenthalben zur Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar am 17. Dezember 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.