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II. Nachdem mit dem 1. April d. J. die Großherzogliche Kreis--
Steuereinnahme allhier aufgehoben worden, bringen wir, bei Bezugnahme
auf unsere Bekanntmachung vom heutigen Tage, die Einrichtung eines Rech-
nungsamtes zu Weimar betreffend, hiermit weiter zur öffentlichen Kenntniß,
daß die Erhebung der direkten Steuern und der Hundesteuer von den Steuer-
einnehmern der nachbenannten Städte und Ortschaften, nämlich:
Jena, Lobeda, Coppanz, Cunitz, Döbritschen, Großschwabhausen
und Kleinschwabhausen,
nebst der Rechnungslegung vom 1. Januar d. J. ab, bis zur Einrichtung
eines Rechnungsamtes zu Jena, der Großberzoglichen Bezirks-Steuereinnahme
daselbst übertragen worden, bei dieser Gelegenheit auch die Brandkassebeiträge
aus den gedachten Städten und Ortschaften, welche bisber von den Orts-Steuer-
einnehmern unmittelbar zur Großherzoglichen Brandassekuranz-Kasse allhier abzu-
liefern waren, vom 1. April d. J. ab ebenfalls an die Großherzogliche Bezirks-
Steuereinnahme zu Jena, zur weiteren Berechnung an die Großherzogliche
Brandassekuranz-Kasse, überwiesen worden sind.
Die Ablieferung der Erträge an indirekten Steuern von den betreffenden
Hebestellen des Weimarischen Kreises erfolgt, mit Ausnahme der nach wie vor
an die Salzgelder-Obereinnahme einzuliefernden Salzgelder, unmittelbar an die
Großherzogliche Haupt-Staatskasse, mit welcher letztern auch die sämmtlichen
Rechnungsämter, sowie die Bezirks-Steuereinnahme zu Jena in einem unmittel-
baren Abrechnungsverhältnisse hinsichtlich der direkten Steuern stehen.
Demnächst ist dem dabei betheiligten Publikmu zu eröffnen, daß die bisber
von der Großherzoglichen Kreis-Steuereinnabme allhier besorgte Einlösung und
Wiederausgabe der dreiprozentigen Obligationen nu porteur der Anleihe vom
Jahre 1839 rom 1. April d. J. ab der Verwaltung der Großberzoglichen
Besoldungs= und Pensions-Kasse allhier übertragen worden ist.
Weimar am 15. April 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats. Ministeriums.
Thon.
III. Dem Nebensteueramte zu Wibenu, im Kurfürstenthume Hessen ist
die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II beigelegt worden, was
bierdurch mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 zur öffent-
lich Kenntniß gebracht wird. Weimar am 7. April 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfsischen
Staats Ministeriums.
G. Thon.