Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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8. 8. 
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Juni d. J. in Kraft und von glei- 
chem Zeitpunkte an treten die entgegenstehenden Bestimmungen der Postord- 
nung vom 26. Rovember 1819 außer Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Mai 1854. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesetzesnachtrag 
zur Postordnung vom 26. November 1819, die Be- 
förderung von Kindern mit der Post betreffend. 
Minißterial-Bekanntmachungen. 
I. Das unterzeichnete Staats-Ministerium findet sich veranlaßt, im Betreff 
der Staatsprüfung derjenigen, welche die Fähigkeit zur Anstellung als ausüben- 
der Arzt bezüglich als Physikus im Großherzogthume erwerben wollen, Folgendes 
zur Nachachtung hierdurch bekannt zu machen: 
8. 1. 
Zweck dieser Prüfung ist, soweit es überhaupt durch solche geschehen kann, 
zu bewirken, daß nur gründlich wissenschaftlich gebildete und mit möglichster, 
mindestens hinreichender praktischer Fertigkeit ausgerüstete Aerzte zur Ausübung 
ihrer Kunst, bezüglich zur Anstellung als Physiker gelangen. 
8. 2. 
Mit dieser allgemeinen Maßgabe ist die Großherzogliche Medizinal-Kom- 
mission angewiesen worden, bei der Prüfung eines jeden Kandidaten, der sich 
zur ärztlichen Praxis qualifiziren will, ohne Unterschied, ob er die Ausdehnung 
der letztern auch auf die Chirurgie oder auf die Geburtshülfe, oder auf diese 
beiden Fächer zusammen wünscht, oder nicht, die nachstehend genannten Dis- 
ziplinen mit gebührender Strenge zu berücksichtigen:
	        
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