Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar= Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 11. Juni 1854.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Auf dem Grunde getroffener Verabschiedung mit dem in diesem Jahre
außerordentlich versammelt gewesenen getreuen Landtage treten hinsichtlich des
Eigenthums an dem nach dieser Vereinbarung von dem landschaftlichen Ver-
mögen seiner Substanz nach wieder abzutrennenden Kammervermögen die vor
dem 6. April 1848 bestehenden Rechte wieder ein.
Aus Anlaß dieser Verabschiedung verordnen Wir hierdurch:
I.
Das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums, welchem Wir die
verfassungsmäßige Verwaltung Unseres Kammervermögens, für Rechnung Unseres
Staats-Fiskus, ferner wie zeither, in Gemäßheit des F. 54 des Gesetzes vom
5. März 1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden, übertragen haben,
bleibt auch in Bezug auf die Substanz Unseres von demselben verwalteten Kam-
mervermögens mit dessen Vertretung in allen seinen rechtlichen Beziehungen be-
auftragt, dergestalt, daß das genannte Ministerial-Departement über Bestand-
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