Regierungs-BGlatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 15. Juni 1834.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
Da die zeither in Anwendung gekommenen Vorschriften wegen der bei
Mißwachs oder anderen ähnlichen, den Ertrag des Einkommens aus Grund und
Boden oder aus Gebäuden schmälernden Kalamitäten nach Befinden zu erthei-
lenden Steuererlasse, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen:
so verordnen Wir in dieser Beziehung hiermit anderweit, wie folgt:
8. 1.
Wenn Feldfrüchte, Futterkräuter, Gras oder Gartengewächse von Mißwachs
betroffen, oder vor der Einerntung durch Hagelschlag, Ueberschwemmung oder
andere zufällige Ereignisse beschädigt werden: so haben zum Behufe des deshalb
etwa zu bewilligenden Erlasses an alter Landsteuer und an Grundeinkommen-
steuer die Besitzer derselben, und zwar in den zuletzt bezeichneten Fällen alsbald
nach Eintritt der Beschädigung und so lange der Umfang und die Größe des
erlittenen Verlustes mit Sicherheit sich beurtheilen und feststellen lassen, dem
Rechnungsamte des Bezirkes Anzeige davon zu machen.
8 Beschädigungen an Obstbäumen und deren Fruͤchten bleiben hierbei außer
etracht.
8. 2.
Erfolgen dergleichen Anzeigen erst später, nachdem in dem ursprünglichen
Zustande der Beschädigung schon Veränderungen Statt gefunden, oder erreicht
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