negierungs - Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Weimar. 29. Juni 1854.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem die Vorschriften der Verordnung vom 9. November 1821, die
Erhebungsweise der alten Landsteuer und der allgemeinen direkten Steuer be-
treffend, in Folge der Neugestaltung der Staatsbehörden und der Reviston der
Steuergesetzgebung ihre Anwendbarkeit zum Theil verloren haben: so ertheilen
Wir in Folge dessen, unter Aufhebung jener Verordnung, hiermit über die Er-
hebung der direkten Steuern, sowie auch der Beiträge zu der Landes-Brand-
versicherungsanstalt die nachfolgenden Vorschriften:
Erster Abschnitt.
Von den Dienstverhältnissen der Orts-Steuereinnehmer.
8. 1.
Die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungs-
beiträge und deren Ablieferung an das Rechnungsamt des Bezirkes findet in
jedem Gemeindebezirke durch einen besonderen Einnehmer Statt, welcher
a) in Ortschaften über 2000 Einwohner nach dem Ermessen Unserer Staats-
regierung (Ziffer 1I des unter dem 17. Dezember 1853 ergangenen Nach-
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